Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nämlich in der Kommission die Frage angeregt, ob die Ehe- 
hinderungsgründe des B. G.-B. die ausschliesslichen seien. Hier- 
über heisst es im Kommissionsbericht ®: 
„Von Seiten der Regierungsvertreter wurde erklärt, dass 
die Aufzählung der materiellen Ehehinderungsgründe im 
B.-G.-B. eine erschöpfende sei, wie auch die Aufzählung 
der instruktionellen Anweisungen an die Standesbeamten 
im Reichscivilstandsgesetze und im Bürgerlichen Gesetzbuche. 
Der Standesbeamte dürfe daher von den Nupturienten nichts 
verlangen, als wozu ihn diese Gesetze anweisen. Ergänzungen 
durch die Landesregierungen seien unmöglich. Eine Aus- 
nahme mache allein die bayerische Landesgesetz- 
gebung soweit aus dem bayerischen Reservatrecht in Bezug 
auf Heimath- und Niederlassungsgesetzgebung sich eine weiter- 
gehende Befugniss der bayerischen Landesgesetzgebung ergebe; 
dieses auf Nr. III $ 1 des Versailler Bündnissvertrages 
vom 23. Nov. 1870 und No. I des Schlussprotokolls vom 
nämlichen Tage sich gründende Reservatrecht werde 
durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- 
buches nicht berührt. 
Ueber diese Auffassung herrschte in der gesammten 
Kommission sowie unter den Regierungsvertretern Ein- 
müthigkeit.“ 
Auch im Plenum des Reichstages antwortete auf eine — 
allerdings nach einer etwas anderen Richtung hin gehende — 
Anfrage des Abgeordneten Frohme der Bundesrathsbevollmäch- 
tigte bayerische Ministerialrath Ritter von Heller unter direkter 
Bezugnahme auf den Kommissionsbericht: 
„Die bayerische Heimathgesetzgebung wird durch die 
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht be- 
rührt, weilinden Versailler Verträgen die Heimaths- 
® Drucksachen des Reichstags 1895/96 No. 440b S. 18 zu $ 1298. 
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