Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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diese den in den spanischen Cortes nicht zur Abstimmung ge- 
langten Handelsvertrag zurückzieht !%,* 
Vom Bundesrate ist hierbei mit keinem Worte die Rede; er 
brauchte auch gar nicht befragt zu werden. Art. 11 der Reichs- 
verfassung ist in dieser Hinsicht klar genug. Er schreibt für ge- 
wisse Verträge die Zustimmung des Bundesräts und die Geneh- 
migung des Reichstages vor; damit ist aber nicht gesagt, dass 
der Kaiser zur Ratifikation schreiten muss, wenn jenes Einver- 
ständnis erklärt ist. Er wird nicht wie der schweizerische Bundes- 
rat mit der Auswechselung der Ratifikationen beauftragt!'®. Er 
braucht diese Handlung selbst dann nicht vorzunehmen, wenn 
der andere Kontrahent dazu bereit ist. 
Von dem Willen des Kaisers hängt aber nicht nur das Zu- 
standekommen des Vertrages, sondern auch das des Vertrags- 
gesetzes ab. Man wird geneigt sein, das Inkrafttreten des letzteren 
als ein rechtlich notwendiges zu betrachten: haben Bundesrat und 
Reichstag ihre Zustimmung erklärt, so entscheidet der Kaiser 
deutscherseits über die Vornahme der Ratifikation; insoweit ist 
sein Wille frei; nachdem die Auswechselung der Ratifikationen 
stattfand, ist er aber zur Ausfertigung und Verkündigung des 
Vertragsgesetzes ebenso verpflichtet, wie zu der jedes anderen 
Reichsgesetzes; er darf sie nicht verweigern, denn das Gesetz be- 
darf seiner Zustimmung nicht. Einer solchen Auffassung ver- 
mögen wir jedoch nicht Folge zu leisten. Es handelt sich um 
einen Vertrag, welcher nach Art. 11 Abs. 3 der Reichsverfassung 
durch Erlass des Vertragsgesetzes ausgeführt werden soll und 
muss. Will der Kaiser den ersteren, so will er auch das letztere, 
so muss er aus logischen Gründen wollen; die Eingehung des 
Vertrages hätte sonst keinen Sinn. Will der Kaiser das Ver- 
tragsgesetz nicht, so kann er auch den Vertrag nicht wollen. 
14 Reichsanzeiger Nr. 163 vom 13. Juli 1894. 
15 Vgl. BLumer-Morkt, Handbuch des schweizerischen Bundesstaats- 
rechts, Bd. III 2. Aufl., Basel 1887, S. 848 ff., insbesondere S. 849—350.
	        
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