Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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umkehren, wenn man LABAnDs Sanktionstheorie auf die Vertrags- 
gesetze zur Anwendung bringen will. 
Das Deutsche Reich hat demnach eine besondere treaty 
making power errichtet; und zwar ist dieselbe weit praktischer 
organisirt als die der Vereinigten Staaten von Nordamerika, weil 
sie einen Konflikt zwischen den verschiedenen ÖOrganen aus- 
schliesst, so lange ein jedes innerhalb der ihm von der Verfassung 
gezogenen Grenzen verbleibt. Die Bedeutung unserer "Theorie 
wird erhellen, wenn wir die Aufhebung des Vertragsgesetzes be- 
sprechen. 
II. Das Inkrafttreten des Vertragsgesetzes. 
a) Verträge ohne Bestimmung über die Zeit der 
Erfüllung sind sofort nach Austausch der Ratifikationen zu 
erfüllen. Hierher gehören einmal die Verträge, welche überhaupt 
keine Zeitbestimmung enthalten; ferner diejenigen, welche nur 
einen bestimmten Tag oder eine bestimmte Frist für die Aus- 
wechselung der Ratifikationen festsetzen. Vereinbarungen der 
letzteren Art erstrecken sich nicht auf den Beginn der Erfüllung. 
Wir beschäftigen uns mit den Verträgen, welche durch Erlass 
und Durchführung bestimmter Gesetzesnormen zu erfüllen sind. 
Der Erlass des Gesetzes ist der erste Akt der Erfüllung. Für den 
Mitkontrahenten ist es dabei ganz gleichgültig, ob das Deutsche 
Reich seiner Verbindlichkeit durch Erlass eines Vertrags- oder 
eines Ausführungsgesetzes nachkommt. Das ist eine rein staats- 
rechtliche Angelegenheit; bei den durch Art. 11 Abs. 3 der 
Reichsverfassung bezeichneten Verträgen wird der erstere, bei 
anderen der letztere Weg gewählt‘. Der Mitkontrahent hat auch 
nicht danach zu fragen, welche Stadien der betreffende Entwurf 
durchzumachen hat, um Reichsgesetz zu werden. Ihm genügt, 
dass dasselbe alsbald erlassen wird. Die hierfür erforderliche 
2: Vgl. Gesetz vom 14. November 1886 betr. die Bürgschaft des Reiches 
für die Zinsen etc. einer egyptischen Staatsanleihe, R.-G.-Bl. S. 801.
	        
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