Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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letzteres ein Vertrags-, kein Ausführungsgesetz ist. Alsdann 
pflegt die Zustimmung des Bundesrates und die Genehmigung 
des Reichstages vor Austausch der Ratifikationen eingeholt zu 
werden. Der Verkündigung des Vertragsgesetzes steht mithin 
nichts im Wege, sobald der Vertrag perfekt geworden ist. Ueber 
eine unnötige Verzögerung desselben könnte der Mitkontrahent 
sich beschweren. Er wäre aber, wie gesagt, nicht zu der 
Forderung berechtigt, dass der Anfangstermin der Wirksamkeit 
des Vertragsgesetzes früher angesetzt werde, als es in Art. 2 der 
Reichsverfassung vorgeschrieben ist; er müsste ja auch zufrieden 
sein, wenn der Entwurf des Vertragsgesetzes dem Bundesrate 
und dem Reichstage erst nach Auswechselung der Ratifikationen 
unterbreitet würde. Ein solches Verfahren wird vom Standpunkte 
des Reichsstaatsrechts aus allgemein gemissbilligt. Unseres Er- 
achtens ist die nachträgliche Vorlegung an den Reichstag zulässig, 
falls der Vertrag unter Vorbehalt seiner Genehmigung ratifiziert 
wird. Die Erfüllung dieser Bedingung ist allerdings wesentlich; 
sonst kann die völkerrechtliche Verbindlichkeit unter Berufung 
auf die vom Reichstag ausgesprochene Versagung der Genehmigung 
unserer Ansicht nach später nicht in Abrede gestellt werden; 
das Deutsche Reich hat sich dann unbedingt zum Erlass des 
Gesetzes verpflichtet. Das soll es aber nicht ohne Zustimmung 
des Bundesrats und Genehmigung des Reichstages. Deshalb 
muss die Genehmigung des letzteren vor Auswechselung der 
Ratifikationen eingeholt oder dieser Akt unter Vorbehalt vor- 
genommen werden. Dem wurde auch genügt beim Austausch der 
Ratifikationen des vom Reichstage noch nicht genehmigten, 
deutsch-Öösterreichischen Handelsvertrages vom 16. Dezember 1878; 
der Staatsminister von Bülow hat das im Reichstage ausdrücklich 
erklärt ?°. 
25 PRESTELE, Die Lehre vom Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch 
das Deutsche Reich und die Einzelstaaten des Reiches, München 1882, S. 95 
bis 96, Vgl. die Denkschrift zur deutsch-österreichischen Uebereinkunft
	        
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