Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 165 — 
b) Verträge mit bestimmtem Anfangstermin. Art. 24 
des deutsch-österreichischen Handelsvertrages vom 6. Dezember 
1891 bestimmt: „Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des 
bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892 in Kraft 
treten...“ Welche Bedeutung kommt dieser Vereinbarung zu? 
Ist ihr Sinn der: die völkerrechtliche Pflicht zum Beginn der 
Vertragserfüllung solle am 1. Februar 1892 ihren Anfang nehmen? 
Von diesem Tage an seien die Kontrahenten zur Ergreifung der- 
jenigen Massregeln verpflichtet, welche den Erlass der betreffenden 
Staatsgesetze herbeiführen? Die Festsetzung eines solchen 
Termines hätte keinen Zweck; wäre damit doch gar nichts über 
das Inkrafttreten der Gesetze bestimmt! Die Kontrahenten hätten 
dann keine Veranlassung, die Pflicht zur Erfüllung nicht mit dem 
Austausch der Ratifikationen beginnen zu lassen. Offenbar will 
jene Vereinbarung die staatsrechtliche Ausführung der zu er- 
lassenden Gesetze von dem festgesetzten Tage an sichern; die 
(sesetze sollen an ihm in Kraft treten; von ihm an sollen z. B. 
die Angehörigen des einen Kontrahenten in dem Gebiete des 
anderen diejenigen Rechte wirklich geniessen, welche durch den 
Vertrag zugesagt sind. Hierin besteht die durch jene Verein- 
barung übernommene völkerrechtliche Verpflichtung. An dem 
angeführten Beispiele wird das Verhältnis noch besonders klar 
gestellt durch den Umstand, dass der ältere Handelsvertrag am 
1. Februar 1892 ausser Kraft treten und durch den jüngeren 
ersetzt werden sollte, d. h. nicht nur formell, sondern auch materiell. 
Die Absicht der Kontrahenten war gewiss nicht darauf gerichtet, 
ein noch so kleines Interregnum zuzulassen, während dessen das 
ältere Vertragsgesetz nicht mehr, das jüngere noch nicht An- 
wendung fände. 
Eine völkerrechtliche Pflicht wird auch in diesem Falle erst 
durch die Auswechselung der Ratifikationen begründet. Bei der 
vom 11. April 1880, Sammlung sämtlicher Drucksachen des Reichstages, 
4. Legislaturperiode, 3. Session 1880, Bd. II Nr. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.