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jedoch mit Ausschluss der Heimaths- und Nieder-
lassungsverhältnisse, desgleichen über die Kolonisation
und die Auswanderung. nach ausserdeutschen Ländern,
2.u.8 w.
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Ver-
fahren.
14, u. s. w.®
Keines von den bayerischen Reservatrechten ist im Art. 4
mit solcher Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gelangt, wie
gerade dasjenige über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse.
Der Rechtszustand ist hier der: die Heimath- und Niederlassungs-
verhältnisse bilden Bayern gegenüber keinen Gegenstand der
Aufsicht oder Gesetzgebung des Reiches’. Bayern steht diesen
Materien so gegenüber, wie die übrigen Bundesstaaten allen anderen,
der Reichsgesetzgebung nicht unterworfenen Materien, z. B. der
Verwaltungsorganisation der Einzelstaaten, allerdings mit der
Erweiterung — die aber hier nicht in Betracht kommt — dass
sich Bayern eine die Reichskompetenz auf die vorbehaltene Materie
ausdehnende Verfassungsänderung nicht gefallen zu lassen braucht.
Aus dieser Stellung Bayerns aber folgt nur, dass Rechtsnormen, zu
deren Setzung das Reich seine Kompetenz aus dem Heimaths- und
Niederlassungsrecht herleitet, Bayern gegenüber keine Geltung
haben, durchaus aber nicht, dass Normen, die das Reich auf
Grund einer der Bestimmungen der No. 2 bis 16 der Reichs-
verfassung erlässt, in Bayern nicht beachtet zu werden brauchen,
wenn sie etwas enthalten, was in bayerischen Gesetzen über das
° Ganz ebenso klar ist dies in der Quelle des bayerischen Reservat-
rechts, dem Versailler Bündnissvertrage vom 23. Nov. 1870 (B. G.-Bl. 1871
S. 9) zum Ausdruck gebracht. Daselbst heisst es unter No. III $ 1:
„Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über
die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der
Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das
Königreich Bayern.“