Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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des Deutschen Reiches gültig, sofern sie vor dem 22. September 1887 
und den brasilianischen Gesetzen gemäss vollzogen ist. Nach 
brasilianischem Recht mag sie auch gültig sein, falls sie nach dem 
22. September 1887 vorgenommen wurde. Für uns kommt in 
Frage, ob sie alsdann auch in Deutschland rechtswirksam ist? 
Oder ist in diesem Falle das Gesetz vom 6. Februar 1875 8 41 
massgebend: „Innerhalb des (Gebietes des Deutschen Reiches 
kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen 
werden?“ Dieselbe Frage kann für Ehen von Salvadorenern für 
die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 22. August 1889 aufgeworfen 
werden; der Vertrag vom 13. Juni 1870 war von der Regierung 
des Freistaates am 25. März 1880 gekündigt worden und am 
1. April 1881 ausser Wirksamkeit getreten; am 22. August 1889 
erlangte er von neuem Kraft auf Grund des Vertrages vom 
12. Januar 1888°®, 
AFFOLTER und ZORrRN sind der Meinung, das Vertragsgesetz 
könne nur auf dem nämlichen Wege aufgehoben werden wie jedes 
andere Gesetz, d. h. durch ein neues Gesetz°’. Dieser Grundsatz 
wird für das württembergische Staatsrecht von SARWEY und GAUPP 
verteidigt°®. LABAND dagegen nimmt an, die Aufhebung der 
Geltung eines Vertragsgesetzes bestimme sich nicht nach den rein 
staatsrechtlichen Regeln von der formellen Gesetzeskraft; sie 
könne auch eintreten, ohne dass der Weg der Gesetzgebung 
beschritten zu werden brauche; denn die Sanktion der in den 
5° POScHINGER, Die wirtschaftlichen Verträge Deutschlands, Bd. I, Berlin 
1892, S. 135. 
57 AFFOLTER, Der deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag. Zu- 
gleich ein Beitrag zur Lehre von den Staatsverträgen, Archiv f. öffentliches 
Recht, Bd. VI 1891, S. 401—403. Zorn, Staatsrecht, Bd. I$ 18 S. 514 
bis 516, ferner: Gesetz, Verordnung, Budget, Staatsvertrag in Hirths Annalen 
1889 S. 378—379. 
58 v. SarwEy, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Bd. II, 
Tübingen 1883, $ 86 S. 98. Gaupr, Das Staatsrecht des Königreichs Württem- 
berg, 2. Aufl. Freiburg i. B. 1895 (Marquarnsens Handbuch III 1, 2) $ 57 
S. 183 A. 1.
	        
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