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des Deutschen Reiches gültig, sofern sie vor dem 22. September 1887
und den brasilianischen Gesetzen gemäss vollzogen ist. Nach
brasilianischem Recht mag sie auch gültig sein, falls sie nach dem
22. September 1887 vorgenommen wurde. Für uns kommt in
Frage, ob sie alsdann auch in Deutschland rechtswirksam ist?
Oder ist in diesem Falle das Gesetz vom 6. Februar 1875 8 41
massgebend: „Innerhalb des (Gebietes des Deutschen Reiches
kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen
werden?“ Dieselbe Frage kann für Ehen von Salvadorenern für
die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 22. August 1889 aufgeworfen
werden; der Vertrag vom 13. Juni 1870 war von der Regierung
des Freistaates am 25. März 1880 gekündigt worden und am
1. April 1881 ausser Wirksamkeit getreten; am 22. August 1889
erlangte er von neuem Kraft auf Grund des Vertrages vom
12. Januar 1888°®,
AFFOLTER und ZORrRN sind der Meinung, das Vertragsgesetz
könne nur auf dem nämlichen Wege aufgehoben werden wie jedes
andere Gesetz, d. h. durch ein neues Gesetz°’. Dieser Grundsatz
wird für das württembergische Staatsrecht von SARWEY und GAUPP
verteidigt°®. LABAND dagegen nimmt an, die Aufhebung der
Geltung eines Vertragsgesetzes bestimme sich nicht nach den rein
staatsrechtlichen Regeln von der formellen Gesetzeskraft; sie
könne auch eintreten, ohne dass der Weg der Gesetzgebung
beschritten zu werden brauche; denn die Sanktion der in den
5° POScHINGER, Die wirtschaftlichen Verträge Deutschlands, Bd. I, Berlin
1892, S. 135.
57 AFFOLTER, Der deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag. Zu-
gleich ein Beitrag zur Lehre von den Staatsverträgen, Archiv f. öffentliches
Recht, Bd. VI 1891, S. 401—403. Zorn, Staatsrecht, Bd. I$ 18 S. 514
bis 516, ferner: Gesetz, Verordnung, Budget, Staatsvertrag in Hirths Annalen
1889 S. 378—379.
58 v. SarwEy, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Bd. II,
Tübingen 1883, $ 86 S. 98. Gaupr, Das Staatsrecht des Königreichs Württem-
berg, 2. Aufl. Freiburg i. B. 1895 (Marquarnsens Handbuch III 1, 2) $ 57
S. 183 A. 1.