Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zur Unterlassung der Kündigung; man delegiert doch aber nur 
die Vornahme einer Handlung! Was bedeutet nun die Delegation 
zur Kündigung des Vertrages? LABAND will wohl nicht sagen, 
dem Kaiser werde die Vornahme der völkerrechtlichen Kündigungs- 
handlung delegiert; zu ihr ist er ja so wie so kompetent. Die 
Meinung scheint vielmehr dahin zu gehen: Bundesrat und Reichs- 
tag delegieren dem Kaiser ihre verfassungsmässigen Verrichtungen- 
beim Gesetzgebungsgeschäft. Die Annahme einer solchen Delegation 
wird von AFFOLTER für unhaltbar erklärt: Delegation sei Ab- 
tretung einer Befugnis; die Rechte der Volksvertretung seien aber 
unveräusserlich, können von ihr keiner anderen Behörde über- 
tragen werden®?. Ob eine Delegation nach eidgenössischen Bundes- 
staatsrecht unzulässig ist, mag dahingestellt bleiben. ArFFOLTER 
stellt aber seine Behauptung auch für das deutsche Reichsstaats- 
recht auf; insoweit muss ihr entgegengetreten werden. Einmal 
ist Delegation nicht Abtretung einer Befugnis, d. h. Zession, 
sondern UÜebertragung ihrer Ausübung an Stelle und für den 
Uebertragenden; man spricht in solchen Fällen auch von einer 
Ermächtigung‘®,. Ferner ist eine derartige Delegation an den 
Kaiser von seiten des Bundesrats und des Reichstages durchaus. 
nicht ungültig. So ist durch Gesetze vom 30. März 1874 und 
vom 5. Juni 1880 6* bestimmt: „Die den Konsuln des Deutschen. 
Reiches in Egypten zustehende Gerichtsbarkeit kann durch eine 
mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Ver- 
ordnung eingeschränkt oder aufgehoben werden.“ Die demnächst 
vom Kaiser unter Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verord- 
nungen vom 23. Dezember 1875 (R.-G.-Bl. S. 381) und vom 
23. Dezember 1880 (R.-G.-Bl. S. 192) haben das ältere Gesetzes- 
recht abgeändert®., Diese Delegationen kommen so häufig 
62 AFFOLTER a@. a. OÖ. S. 403. 
68 Vgl. Lasann, 2. Aufl. S. 600. 
4 R.-G.-Bl. 1874 S. 23, — 1880 8. 145. 
% Vgl. auch Gesetz vom 7. Juni 1880, betr. die Konsulargerichtsbar-
	        
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