Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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des Verfassungsrechts: sie ist nach unserem Reichsstaatsrecht 
verneinend zu beantworten. Wenn nun der Vertrag hierüber 
keine Bestimmung trifft, so ist eine solche im Vertragsgesetz 
auch nicht enthalten. In letzterem steht doch nur das, was sich 
auch im Vertrage befindet. Dass nicht sämtliche Vertrags- 
bestimmungen deutsches \ertragsgesetz werden, se} nieht noch 
einmet ausgeführt werden+-wohl aber ist darauf hinzuweisen, dass 
nur Vertragsbestimmungen mit diesem Charakter bekleidet werden 
können. Was völkerrechtlich nicht vereinbart ist, wird auch nicht 
Vertragsgesetz; denn nur der Wortlaut des Vertrages wird als 
solches genehmigt, ausgefertigt und verkündet. Folglich ist im 
Vertragsgesetz weder eine Delegation zur Kündigung des Ver- 
trages noch zur Aufhebung des Vertragsgesetzes enthalten. 
Hat die Kündigung des Vertrages für das Vertragsgesetz 
die Bedeutung des Eintritts der Resolutivbedingung, so ist es 
unerheblich, von welcher der beiden Vertragsmächte sie ausgeht. 
Der fremde Staat hat natürlich nicht die Fähigkeit, das deutsche 
Vertragsgesetz ausser Kraft zu setzen; seine Willenserklärung ist 
auch gar nicht hierauf gerichtet. Der Eintritt der Bedingung 
kann aber sehr wohl durch die Hanaluug eines Unbeteiligten 
herbeigeführt werden. Das deutsche Vertragsgesetz tritt nach 
dem Willen des deutschen Gesetzgebers ausser Kraft, sobald der 
fremde Staat den Vertrag kündigt. 
Bei dieser Sachlage bedarf es weder einer das Vertragsgesetz 
aufhebenden Verordnung, noch einer Bekanntmachung seines Er- 
löschens. Der Eintritt der Bedingung, bezw. des „dies“, bewirkt das 
Erlöschen von Rechtswegen. Dass trotzdem eine Bekanntmachung 
und zwar im Reichsgesetzblatt, nicht nur zweckmässig, sondern im 
höchsten Grade erwünscht wäre, wird niemand bestreiten wollen. 
Wir haben bisher diejenigen Fälle betrachtet, in welchen 
das Vertragsverhältnis und mit ihm das Vertragsgesetz in der vor- 
gesehenen Weise sein Ende erreicht. Es ist weiter zu prüfen, 
wie es sich mit dem Vertragsgesetz verhält, wenn der Vertrag
	        
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