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sidienvertrag zur Verwendung der königlichen Truppen, in einem
Deutschland nicht betreffenden Kriege, geschlossen werden ’*.“
Wie bereits erwähnt, ziehen SARWEY und GAUPP aus dieser Be-
stimmung die Folgerung, ein Vertrag könne nur mit Einwilligung
der Stände aufgehoben werden, wenn er mit ihr zu stande ge-
kommen sei. So wurde auch verfahren bei Aufhebung der am
27. September/l4. Dezember 1864 mit Preussen geschlossenen
Uebereinkunft wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und
Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenzgebieten”’®. Da diese
Uebereinkunft dem preussischen Landtage nicht unterbreitet war,
bedurfte selbstverständlich auch das sie aufhebende Abkommen vom
26. August 1881 dessen Zustimmung nicht; es wurde wie jene in der
preussischen Gesetzsammlung bekannt gemacht”®. In Württemberg
dagegen wurde sowohl die Uebereinkunft vom Jahre 1864 wie auch
das Abkommen vom Jahre 1881 mit Einwilligung der Stände ab-
geschlossen ”’’, Die württembergische Praxis kann uns jedoch keine
eigentlichen Präzedenzfälle für die Beurteilung des Reichsstaats-
rechts liefern. Aus einem bald anzuführenden Grunde erscheint es
auch sehr fraglich, ob die Ansicht SARwEys und GAUPPS richtig ist.
Fragen wir zunächst, wie es sich mit dem Vertragsgesetz
verhält, wenn der ihm zu Grunde liegende Vertrag durch einen
neuen Vertrag aufgehoben wird? Hier sind zwei Fälle zu unter-
scheiden: entweder wird das alte Vertragsverhältnis durch ein
neues ersetzt, ein Handelsvertrag tritt z. B. an die Stelle eines
anderen; dann bedarf der neue Vertrag als solcher die Zustimmung
von Bundesrat und Reichstag; das neue Gesetz derogiert dem alten.
Oder das Vertragsverhältnis wird einfach aufgelöst; es tritt kein
neues an seine Stelle; die Kontrahenten vereinbaren z. B.: „Der
7% STOERK, Handbuch der deutschen Verfassungen, Leipzig 1884, S. 182.
75 Preussische Gesetzsammlung 1865 S. 13. ”* Ebenda 1882 S.9.
77 Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahre 1881
Nr. 37 S. 441—442. Verhandlungen der württembergischen Kammer der
Abgeordneten in den Jahren 1880—1882, Beilagen Band I, Nr. 91—94 S. 391
bis 394.