Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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sidienvertrag zur Verwendung der königlichen Truppen, in einem 
Deutschland nicht betreffenden Kriege, geschlossen werden ’*.“ 
Wie bereits erwähnt, ziehen SARWEY und GAUPP aus dieser Be- 
stimmung die Folgerung, ein Vertrag könne nur mit Einwilligung 
der Stände aufgehoben werden, wenn er mit ihr zu stande ge- 
kommen sei. So wurde auch verfahren bei Aufhebung der am 
27. September/l4. Dezember 1864 mit Preussen geschlossenen 
Uebereinkunft wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und 
Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenzgebieten”’®. Da diese 
Uebereinkunft dem preussischen Landtage nicht unterbreitet war, 
bedurfte selbstverständlich auch das sie aufhebende Abkommen vom 
26. August 1881 dessen Zustimmung nicht; es wurde wie jene in der 
preussischen Gesetzsammlung bekannt gemacht”®. In Württemberg 
dagegen wurde sowohl die Uebereinkunft vom Jahre 1864 wie auch 
das Abkommen vom Jahre 1881 mit Einwilligung der Stände ab- 
geschlossen ”’’, Die württembergische Praxis kann uns jedoch keine 
eigentlichen Präzedenzfälle für die Beurteilung des Reichsstaats- 
rechts liefern. Aus einem bald anzuführenden Grunde erscheint es 
auch sehr fraglich, ob die Ansicht SARwEys und GAUPPS richtig ist. 
Fragen wir zunächst, wie es sich mit dem Vertragsgesetz 
verhält, wenn der ihm zu Grunde liegende Vertrag durch einen 
neuen Vertrag aufgehoben wird? Hier sind zwei Fälle zu unter- 
scheiden: entweder wird das alte Vertragsverhältnis durch ein 
neues ersetzt, ein Handelsvertrag tritt z. B. an die Stelle eines 
anderen; dann bedarf der neue Vertrag als solcher die Zustimmung 
von Bundesrat und Reichstag; das neue Gesetz derogiert dem alten. 
Oder das Vertragsverhältnis wird einfach aufgelöst; es tritt kein 
neues an seine Stelle; die Kontrahenten vereinbaren z. B.: „Der 
7% STOERK, Handbuch der deutschen Verfassungen, Leipzig 1884, S. 182. 
75 Preussische Gesetzsammlung 1865 S. 13. ”* Ebenda 1882 S.9. 
77 Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahre 1881 
Nr. 37 S. 441—442. Verhandlungen der württembergischen Kammer der 
Abgeordneten in den Jahren 1880—1882, Beilagen Band I, Nr. 91—94 S. 391 
bis 394.
	        
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