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am geschlossene Handelsvertrag wird aufgehoben.“ Das ıst
der uns interessierende Fall. Bedarf dieser Vertrag, für sich be-
trachtet, der Zustimmung von Bundesrat und Reichstag? Diesd
Frage ist zu verneinen, auch wenn der Vertrag sich auf Gegen!
stände bezieht, welche nach Art. 4 der Reichsverfassung in den
Bereich der Reichsgesetzgebung gehören. LaBanD legt Art. 11
Abs. 3 der Reichsverfassung dahin aus, „dass Willensakte, welche
das Reich verfassungsmässig nur unter Zustimmung des Bundes-
rates und mit Genehmigung des Reichstages, d. h. in der in
Art. 5 definierten Form des Reichsgesetzes vornehmen kann, an
diese Erfordernisse auch dann gebunden sein sollen, wenn sich
das Reich zur Vornahme derselben verpflichtet hat. Dieses
Kriterium wird aber nicht dadurch gegeben, ob der Staatsvertrag
einen Gegenstand betrifft, welcher in Art. 4 der Reichsverfassung
aufgeführt ist oder nicht, sondern einzig und allein dadurch, ob
zur Vollziehung des Staatsvertrages ein Befehl erforderlich ist,
den der Kaiser nur unter Zustimmung des Bundesrates und mit
Genehmigung des Reichstages (im Gesetzgebungswege) erlassen
kann, oder ob der Kaiser die zur Erfüllung des Staatsver-
trages erforderlichen Befehle selbständig (im Verordnungs-
wege) zu erlassen befugt ist?’®.“ }So gewiss wie der Vertrag, welcher
nur einen älteren aufhebt, selbst ein Vertrag ist, so gewiss ist
zu seiner Ausführung kein staatsrechtlicher Befehl erforderlich.
Keiner der Kontrahenten verpflichtet sich dazu, eine Aenderung
in seiner Gesetzgebung oder in seiner Verwaltung vorzunehmen,
sondern ein jeder verzichtet nur auf die Leistungen, welche dem
anderen Teile nach dem aufgehobenen Vertrage oblagen. In keiner
Weise bedingt der neue Vertrag, das völkerrechtliche Rechts-
geschäft, von sich aus die Aufhebung des älteren Vertragsgesetzes.
Deshalb können wir die Ausserkraftsetzung des Vertrages durch
einen neuen Vertrag und durch einseitige Erklärung eines der
beiden Teile gemeinschaftlich behandeln.
‘8 LaBanD, 8 61 (2. Aufl.) S. 640—641.