— 200 —
Die Rechtsverhältnisse der „sog. Sujets mixtes*)“.
Unter Benutzung amtlicher Quellen bearbeitet
von
Freiherrn von UND ZU BODMANN,
Kaiserlichem Legationssekretär.
Berlin (z. Zt. Teheran).
—
Einleitung.
81.
Der diplomatische Sprachgebrauch und ein Theil der völker-
rechtlichen Doktrin bezeichnet mit „sujets mixtes“ allgemein die-
jenigen Individuen, welche gleichzeitig eine doppelte oder mehrfache
Staatsangehörigkeit besitzen!. Eine Reihe von Völkerrechtslehrern
* Die Veröffentlichung dieser bereits im Frühjahr 1894 vollendeten Ar-
beit ist in Folge einer längeren Abwesenheit des Verf. verzögert worden.
Durch diesen Aufschub ist es dem Verf. jedoch möglich gewesen, die
Arbeit an der Hand des inzwischen veröffentlichten werthvollen legislatorischen
Materials zu vervollständigen, wie dasselbe vor Allem die im XIX. Band des
von Prof. StosErk in Greifswald redigirten „Nouveau Recueil General de
traites® Göttingen 1894 abgedruckten Berichte der diplomatischen Ver-
treter Grossbritanniens über die die Staatsangehörigkeit betreffende aus-
ländische Gesetzgebung und die im Anhang der 2. Auflage des von Legations-
rath Dr. W. Canun verfassten Kommentars zum Reichsgesetz vom 1. Juni 1870
zum ersten Mal dargebotene vollständige Zusammenstellung der die Naturali-
sation und Expatriation regelnden gesetzlichen Bestimmungen aller civilisirten
Staaten enthalten.
Berlin, September 1896. Anm. d. Verf.
! Vzsque v. PürtTLinsen, Handbuch des in Oesterreich-Ungarn gelten-
den internationalen Privatrechts, 2. Aufl. Wien 1887, S. 41. — FALkeE, Ueber