Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

8 — 
gegenüber erlassen. Das bayerische Reservatrecht kommt Gesetzen 
dieser Art gegenüber gar nicht in Betracht. Für solche Gesetze 
gilt vielmehr lediglich der Art. 2 der Reichsverfassung, wonach 
die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. 
Wendet man diese Grundsätze auf das Bürgerliche Gesetz- 
buch an, so ergiebt sich folgender Satz: 
„Die Kompetenz des Reiches zum Erlass des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs gründet sich auf den 
Art.2 No. 13 der Reichsverfassung, dem gegenüber 
kein Reservatrecht anerkannt ist. Das Bürger- 
liche Gesetzbuch tritt deshalb auch in Bayern in 
vollem Umfange in Kraft. Wo die bayerischen Ge- 
setze über Heimaths- und Niederlassungsverhält- 
nisse etwas bestimmen, was mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch im Widerspruch steht, treten sie mit 
dem Geltungsbeginn des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
ausser Kraft.“ 
(segenüber diesem Ergebniss könnte man vielleicht, was 
speziell das Eherecht betrifft, geneigt sein, das Schlussprotokoll 
zum Versailler Bündnissvertrag, welches allerdings durch die 
Reichsverfassung nicht beseitigt worden ist”, anzuführen. Daselbst 
heisst es nämlich unter No. 1: 
„Es wurde anerkannt, dass, nachdem sich das Ge- 
setzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und 
Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht 
erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, 
das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern 
zu regeln und dass also das für den Norddeutschen Bund er- 
lassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der poli- 
zeilichen Beschränkungen, der Eheschliessung betreffend je- 
” Gesetz,betr. die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 
5 3 (B. G.-Bl. S. 63).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.