Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das eben Gesagte lässt sich auf folgende Rechtsformel bringen: 
Eine mehrfache Staatsangehörigkeit ist überall da vor- 
handen, wo 
I. ein Individuum bei seiner Geburt den den Eintritt der Staats- 
angehörigkeit nothwendig bedingenden thatsächlichen Vor- 
aussetzungen gleichzeitig in mehreren Staaten unterliegt; 
II. ein Individuum in einem Staate die zum Erwerb der Staats- 
angehörigkeit nothwendigen Voraussetzungen erfüllt oder 
den die Nationalisirung kraft Gesetzes bedingenden that- 
sächlichen Voraussetzungen unterliegt, gleichzeitig aber 
den zum Verlust der Angehörigkeit eines anderen Staates, 
dessen Verband er bereits angehört, erforderlichen Bedin- 
gungen nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen 
kann. 
Geht man nun davon aus, dass das Band, welches den Staat 
mit seinen Gliedern verknüpft, ein so enges ist, dass es die 
Persönlichkeit der einzelnen Glieder ganz und voll in Anspruch 
nimmt, dass der Staat von seinen Angehörigen die schrankenlose 
Hingabe, ihre Treue und ihren Gehorsam verlangen kann, und 
dass seinerseits der Unterthan das Recht auf den vollen Schutz 
seines Staates nach aussen hat!’, so ist klar, dass der Besitz 
mehrfacher Staatsangehörigkeit die unliebsamsten und mannig- 
fachsten Konflikte herbeiführen kann, sowohl in den Beziehungen 
zwischen Staat und Staat, als auch zwischen dem Staat und 
seinen Gliedern. 
Man braucht sich bloss den Fall zu vergegenwärtigen, dass 
der Angehörige eines Staats dessen Schutz gegen einen anderen 
anruft, der ihn seinerseits als ein Glied seines eigenen Verbandes 
ansieht. Wonach soll man die persönlich-rechtlichen Verhältnisse 
einer Person beurtheilen, wenn dieselben sich in beiden Ländern 
15 SCHULZE a. a. O. S. 344, 845. — Weiss a. a. OÖ. S. 23. — Marrızz 
a. a. OÖ. 8. 805.
	        
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