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Staatswesens in einem anderen das Bürgerrecht erhielten; die
Bürger der sog. Kleruchenstaaten waren gleichzeitig athenische
Vollbürger: Plato und Epikur, obwohl nicht in Athen geboren,
waren zugleich Bürger Athens und ihrer Heimathstaaten Kollytos
und Garyttos ®®.
Ebenso konnte man nach fränkischem Recht gleichzeitig Unter-
than zweier Herrscher sein. Die Angehörigen eines Theilreichs
waren nicht Fremde in den anderen, welche auf den Königsschutz
angewiesen gewesen wären; ja ganze Städte und ganze Gebiete
verblieben oft im gemeinsamen Besitze der theilenden Könige®”.
Im späteren Mittelalter machte bei der Durchsetzung aller Ver-
hältnisse mit den Grundsätzen der Feudalität die Staatsangehörig-
keit gar keinen Unterschied mehr. Es gab nur noch eine herr-
schende und eine dienende Klasse, von denen die Ersteren ganz
in das Lehnsverhältniss übergetreten waren. Die Stelle der Na-
tionalität hatte die Vasallität eingenommen. Die Feudaladligen
waren nirgends Fremde, sie genossen überall die gleichen Rechte
und waren daher in allen Staaten Bürger. Vasall mehrerer
Fürsten zugleich zu sein, war nichts Besonderes. Die Geschichte
weist manche Beispiele auf: die Grafen von Flandern waren lange
Zeit Vasallen des Königs von Frankreich und des Deutschen
Kaisers”. Zeitweise traten sie sogar noch in ein drittes Treu-
verhältniss zum Könige von England. Merkwürdig in ihrer Art
sind die beiden Verträge, welche sie mit dem Letzteren 1101 und
1163 abgeschlossen hatten: der Graf von Flandern versprach
darin dem englischen Herrscher, ihm Beistand gegen jedermann,
® BoEcKH, Staatshaushaltung der Athener, 2. Ausgabe 1851 I, S. 560
bis 6563.
°” BRUNNER, Deutsche Rechtsgeschichte 1892 II, S. 26. — FoLLEVILLE,
Trait& theorique et pratique de la naturalisation, Paris 1880, S. 33 ff.
3° LAURENT, Etudes sur l’histoire .de l’humanite VII, S. 849, 850.
#2 Die Grafen von Flandern wurden 862 von Karl dem Kahlen und
1007 durch den Vertrag von Valenciennes mit dem sog. Reichsflandern von
Heinrich U. belehnt.