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einem Lande mass das Alterthum keine nationalisirende Wirkung
bei. Im Grossen und Ganzen kann man sagen, dass eheliche,
ex justis nuptiis geborene Kinder der Staatsangehörigkeit des
Vaters, uneheliche, non ex justis nuptiis geborene Kinder da-
gegen der der Mutter folgten *.
Erst als die Germanen, bei denen die Aufnahme in den Stamm
ohne Rücksicht auf die Filiation die Stammesangehörigkeit begrün-
dete, im Westen Europas festen Fuss gefasst hatten und sesshaft
geworden waren, begann an Stelle der Stammesangehörigkeit die
Territorialgewalt in den Vordergrund zu treten. Bereits im
fränkischen Recht war der im Reiche Geborene Unterthan,
während der ausserhalb der Landesgrenze Geborene als Fremder
behandelt wurde. Die im Auslande geborenen Kinder von
Unterthanen waren von den den Einheimischen zustehenden
Vortheilen ausgeschlossen und unterlagen dem strengen Fremden-
recht®®, Allein schon früh empfand man die Härte dieses Grund-
satzes, und seit dem 16. Jahrhundert machte sich die Tendenz
geltend, auch den in der Fremde geborenen Kindern eines ein-
gesessenen Vaters die Gleichberechtigung mit den im Inlande
geborenen zuzugestehen, sofern sie nur im Inlande ihren Wohn-
sitz aufschlugen.
Das moderne europäische Staatsrecht und die von dem-
selben beeinflussten Nationalitätsrechte der asiatischen Staaten
haben nun ohne Ausnahme anerkannt, dass die Kinder, mögen
dieselben geboren werden, wo es auch sei, die Staatsangehörig-
keit der Eltern besitzen.
Zur ausschliesslichen Grundlage des Heimathsrechts ist
dieser Satz jedoch nur in den Ländern deutschen Rechts, wie
in Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Schweden und in den
deutschen Kantonen der Schweiz erhoben worden. Die Einheit
st Weiss a. a. O. S. 32 ff. — CocorRDAN a. a. O. S. 22.
95 Weiss a. a. O. S. 38 u. 89. — LAWRENCE, appendix, S. 893. — Mar-
Tırz a. a. O. S. 1127.