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nach dem Ausland zurückgekehrt ist, nicht als amerikanischer
Staatsbürger anzusehen ist !?%,
c) wenn das Kind in B seinen Aufenthalt behält,
wie in Dänemark!?®, Columbien'* und Ecuador''”.
Das dänische Recht unterscheidet zwischen dem „infodsret“
und dem „undersaatret“, von denen das erstere durch die Geburt
auf dänischem Boden und den damit verbundenen bleibenden
Wohnsitz begründet wird'?®. Die Anwendung dieses Satzes hat
noch in neuester Zeit Anlass zu einer diplomatischen Korrespon-
denz zwischen der preussischen und österreichischen Regierung
gegeben: Das dänische Indigenatsgesetz vom Jahre 1776 bestand
noch bis zum Inkrafttreten des deutschen Reichsgesetzes vom
1./6. 1870 in den schleswig-holstein'schen Herzogthümern. Ein
Oesterreicher lebte in Altona, ohne seine ursprüngliche Staats-
122 Es würde zu weit führen, hier näher auf die Kontroverse der ameri-
kanischen Doktrin einzugehen, ob überhaupt die angeführten beiden Sätze
exklusiv im Sinne des Territorialprinzips zu deuten sind, wie dies M. PoRTER
Morse in seinem Aufsatz „de l’acquisition de la nationalite aux Etats Unis“
(J. d. dr. i. pr. 1887 S. 32 ff.) leugnet. Es sprechen gegen diese Auffassung die
Grundsätze der von der amerikanischen Regierung und Diplomatie befolgten
Praxis (Weiss a. a.0. S. 244 ff. — LAWRENCE, Commentaire sur les el&ments
du droit international, Leipzig 1868, III S. 199 u. 200. — Harı, International
law, 8. 204).
125 Ges. vom 15. Jan. 1776 Art. 1 u. 9. Art.1: „. dass die zu be-
fördernde Person in unseren Staaten oder von solchen daselbst gebürtigen
Unterthanen, die sich auf Reisen oder um unseres Dienstes Willen ausser-
halb des Landes aufhalten möchten, geboren sei.“ Art. 9: „alle auswärtigen
gleichwie auch ihre im Lande geborenen Kinder, wenn sie in unserem
Lande verbleiben, insgesammt für Eingeborene vollkommen geachtet und an-
gesehen werden sollen.*
126 Verfssg. vom 4. Aug. 1886 Art. 8: „son nacionales colombianos: 1. por
nacimento: los naturales de Colombia, con una de dos condicions: . . . que,
siendo hijos de extrangeros, se hallen domiciliados en la Republica“.
127 Verfssg. vom 11. Aug. 1869 Art. 6: „Ecuadorians are 1. those born
in the country of ecuadorian father and mother 2. those born therein of fo-
reign father, who are resident in the country.“ N.R.,a.a. 0. S. 712.
128 Vgl. die im J.d. dr. i. pr. 1883 8. 213 angeführte Entscheidung des
dänischen obersten Gerichtshofs.