Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nach dem Ausland zurückgekehrt ist, nicht als amerikanischer 
Staatsbürger anzusehen ist !?%, 
c) wenn das Kind in B seinen Aufenthalt behält, 
wie in Dänemark!?®, Columbien'* und Ecuador''”. 
Das dänische Recht unterscheidet zwischen dem „infodsret“ 
und dem „undersaatret“, von denen das erstere durch die Geburt 
auf dänischem Boden und den damit verbundenen bleibenden 
Wohnsitz begründet wird'?®. Die Anwendung dieses Satzes hat 
noch in neuester Zeit Anlass zu einer diplomatischen Korrespon- 
denz zwischen der preussischen und österreichischen Regierung 
gegeben: Das dänische Indigenatsgesetz vom Jahre 1776 bestand 
noch bis zum Inkrafttreten des deutschen Reichsgesetzes vom 
1./6. 1870 in den schleswig-holstein'schen Herzogthümern. Ein 
Oesterreicher lebte in Altona, ohne seine ursprüngliche Staats- 
122 Es würde zu weit führen, hier näher auf die Kontroverse der ameri- 
kanischen Doktrin einzugehen, ob überhaupt die angeführten beiden Sätze 
exklusiv im Sinne des Territorialprinzips zu deuten sind, wie dies M. PoRTER 
Morse in seinem Aufsatz „de l’acquisition de la nationalite aux Etats Unis“ 
(J. d. dr. i. pr. 1887 S. 32 ff.) leugnet. Es sprechen gegen diese Auffassung die 
Grundsätze der von der amerikanischen Regierung und Diplomatie befolgten 
Praxis (Weiss a. a.0. S. 244 ff. — LAWRENCE, Commentaire sur les el&ments 
du droit international, Leipzig 1868, III S. 199 u. 200. — Harı, International 
law, 8. 204). 
125 Ges. vom 15. Jan. 1776 Art. 1 u. 9. Art.1: „. dass die zu be- 
fördernde Person in unseren Staaten oder von solchen daselbst gebürtigen 
Unterthanen, die sich auf Reisen oder um unseres Dienstes Willen ausser- 
halb des Landes aufhalten möchten, geboren sei.“ Art. 9: „alle auswärtigen 
gleichwie auch ihre im Lande geborenen Kinder, wenn sie in unserem 
Lande verbleiben, insgesammt für Eingeborene vollkommen geachtet und an- 
gesehen werden sollen.* 
126 Verfssg. vom 4. Aug. 1886 Art. 8: „son nacionales colombianos: 1. por 
nacimento: los naturales de Colombia, con una de dos condicions: . . . que, 
siendo hijos de extrangeros, se hallen domiciliados en la Republica“. 
127 Verfssg. vom 11. Aug. 1869 Art. 6: „Ecuadorians are 1. those born 
in the country of ecuadorian father and mother 2. those born therein of fo- 
reign father, who are resident in the country.“ N.R.,a.a. 0. S. 712. 
128 Vgl. die im J.d. dr. i. pr. 1883 8. 213 angeführte Entscheidung des 
dänischen obersten Gerichtshofs.
	        
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