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angehörigkeit verloren zu haben. Sein 1869 ebendort geborener
Sohn wurde 1888 von der zuständigen österreichischen Bezirks-
behörde aufgefordert, sich zur Musterung zu stellen. Er erhob
den Einwand, dass er Preusse von Geburt sei und daher auch
in Preussen seiner Militärpflicht genügen müsse. Die öster-
reichische Regierung machte dagegen geltend, dass er als Sohn
eines nicht im Auslande naturalisirten ÖOesterreichers als öster-
reichischer Unterthan zu betrachten sei. Die preussischen Be-
hörden erkannten jedoch seine preussische Staatsangehörigkeit
auf Grund des zur Zeit seiner Geburt noch in Altona geltenden
Territorialprinzips an. Zur Vermeidung von Kollisionen bewil-
ligte die österreichische Regierung dem Betreffenden die Ent-
lassung aus ihrem Unterthanenverband !?®.
d) bis zur erlangten Grossjährigkeit; nach der-
selben, wenn es von dem ihm von Beingeräumten Recht,
zu Gunsten der angestammten Staatsangehörigkeit von
A auf diejenige von B zu verzichten, keinen Ge-
brauch macht.
Einige Länder betrachten den auf ihrem Gebiet Geborenen
fremder Eltern bis zu seiner Grossjährigkeit als Einheimischen,
lassen ihm aber dann das Recht, sich zu Gunsten der Nationalität
der Eltern zu entscheiden '?°, Diese Staaten sind: England'®!,
Portugal'?, Italien!®, Bulgarien '**.
122 Amtliche Quelle.
130° Die Bestimmung des franz. C. c. art. 8, 4 gehört nicht hierher, da
das Kind bis zu seiner Grossjährigkeit als Ausländer angesehen wird und ihm
nur nach Nichtausübung des ihm zustehenden Optionsrechts die französische
Staatsangehörigkeit mit rückwirkender Kraft verliehen wird (Weıss a. a. O.
S. 167ff.).
181 nat. act. art. 4: „Any person who by reason of his having been
born witbin the dominions of H.M. is a natural born subject, but who also
at the time of his birth became under the law of any foreign state a subject
of such state and is still such a subject, may, if of full age and not under
any disability, make a declaration of alienage . .“
182 od. civ. art. 18: „säo cidadäos portuguezes 2. osque nascem