Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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angehörigkeit verloren zu haben. Sein 1869 ebendort geborener 
Sohn wurde 1888 von der zuständigen österreichischen Bezirks- 
behörde aufgefordert, sich zur Musterung zu stellen. Er erhob 
den Einwand, dass er Preusse von Geburt sei und daher auch 
in Preussen seiner Militärpflicht genügen müsse. Die öster- 
reichische Regierung machte dagegen geltend, dass er als Sohn 
eines nicht im Auslande naturalisirten ÖOesterreichers als öster- 
reichischer Unterthan zu betrachten sei. Die preussischen Be- 
hörden erkannten jedoch seine preussische Staatsangehörigkeit 
auf Grund des zur Zeit seiner Geburt noch in Altona geltenden 
Territorialprinzips an. Zur Vermeidung von Kollisionen bewil- 
ligte die österreichische Regierung dem Betreffenden die Ent- 
lassung aus ihrem Unterthanenverband !?®. 
d) bis zur erlangten Grossjährigkeit; nach der- 
selben, wenn es von dem ihm von Beingeräumten Recht, 
zu Gunsten der angestammten Staatsangehörigkeit von 
A auf diejenige von B zu verzichten, keinen Ge- 
brauch macht. 
Einige Länder betrachten den auf ihrem Gebiet Geborenen 
fremder Eltern bis zu seiner Grossjährigkeit als Einheimischen, 
lassen ihm aber dann das Recht, sich zu Gunsten der Nationalität 
der Eltern zu entscheiden '?°, Diese Staaten sind: England'®!, 
Portugal'?, Italien!®, Bulgarien '**. 
122 Amtliche Quelle. 
130° Die Bestimmung des franz. C. c. art. 8, 4 gehört nicht hierher, da 
das Kind bis zu seiner Grossjährigkeit als Ausländer angesehen wird und ihm 
nur nach Nichtausübung des ihm zustehenden Optionsrechts die französische 
Staatsangehörigkeit mit rückwirkender Kraft verliehen wird (Weıss a. a. O. 
S. 167ff.). 
181 nat. act. art. 4: „Any person who by reason of his having been 
born witbin the dominions of H.M. is a natural born subject, but who also 
at the time of his birth became under the law of any foreign state a subject 
of such state and is still such a subject, may, if of full age and not under 
any disability, make a declaration of alienage . .“ 
182 od. civ. art. 18: „säo cidadäos portuguezes 2. osque nascem
	        
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