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im Inland geborene Kind eines Fremden jure soli bis zu seiner
Grossjährigkeit als Italiener betrachtet wird:
1. wenn der Vater vor der Geburt des Kindes die italienische
Staatsangehörigkeit verloren hat, das Kind selbst aber im Lande
wohnen bleibt;
2. wenn der Vater seit 10 Jahren einen ununterbrochenen
Wohnsitz in Italien gehabt hat.
In beiden Fällen steht dem Kinde in dem Jahre nach
erfolgter Grossjährigkeit das Recht zu, für die Nationalität des
Vaters zu optiren. Die erstere Bestimmung des art. 5 cit. kann
leicht zu Konflikten mit fremden Gesetzgebungen Anlass geben
und ausserdem zu bedauerlichen Theilungen in der Familie
führen. Doch wird das Kind von dem Augenblick an, wo es
seinen Wohnsitz ausserhalb Italiens nimmt, als Ausländer be-
trachtet.
Der zweite, erst 1865 im Königreich Italien eingeführte Satz
hatte zu einer Reihe von Verwickelungen mit der benachbarten
Schweiz Grund gegeben, welche erst im Vertrage vom 22./7. 1868
ihr Ende fanden!?®: Nach dem erwähnten art. 8 haben die in
Italien geborenen Kinder von Ausländern erst mit dem Eintritt
der Grossjährigkeit nach 'dortigem Recht, also erst mit 21 Jahren
die Befugniss, für ihre angestammte Staatsangehörigkeit zu optiren;
die aktive Dienstpflicht beginnt in Italien jedoch schon mit dem
20. Jahre, so dass es häufig vorkam, dass die jungen, in Italien
geborenen Schweizer eingestellt wurden, bevor sie von ihrem
Optionsrecht Gebrauch machen konnten. 1868 gestand Italien
im art. 4 des erwähnten Vertrages der Schweiz zu, dass die Söhne
schweizerischer Eltern, welche sich in dieser Lage befinden, nicht
vor dem vollendeten 21. Jahre in die italienische Armee ein-
gestellt werden sollen !?”,
138 J. d. dr. i. pr. XV 8, 296.
187 Roauın, conflits des lois suisses en matiere internationale, Lausanne
1891, S. 35 u. 36. — J. d. dr. i. pr. XV S. 296.