Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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im Inland geborene Kind eines Fremden jure soli bis zu seiner 
Grossjährigkeit als Italiener betrachtet wird: 
1. wenn der Vater vor der Geburt des Kindes die italienische 
Staatsangehörigkeit verloren hat, das Kind selbst aber im Lande 
wohnen bleibt; 
2. wenn der Vater seit 10 Jahren einen ununterbrochenen 
Wohnsitz in Italien gehabt hat. 
In beiden Fällen steht dem Kinde in dem Jahre nach 
erfolgter Grossjährigkeit das Recht zu, für die Nationalität des 
Vaters zu optiren. Die erstere Bestimmung des art. 5 cit. kann 
leicht zu Konflikten mit fremden Gesetzgebungen Anlass geben 
und ausserdem zu bedauerlichen Theilungen in der Familie 
führen. Doch wird das Kind von dem Augenblick an, wo es 
seinen Wohnsitz ausserhalb Italiens nimmt, als Ausländer be- 
trachtet. 
Der zweite, erst 1865 im Königreich Italien eingeführte Satz 
hatte zu einer Reihe von Verwickelungen mit der benachbarten 
Schweiz Grund gegeben, welche erst im Vertrage vom 22./7. 1868 
ihr Ende fanden!?®: Nach dem erwähnten art. 8 haben die in 
Italien geborenen Kinder von Ausländern erst mit dem Eintritt 
der Grossjährigkeit nach 'dortigem Recht, also erst mit 21 Jahren 
die Befugniss, für ihre angestammte Staatsangehörigkeit zu optiren; 
die aktive Dienstpflicht beginnt in Italien jedoch schon mit dem 
20. Jahre, so dass es häufig vorkam, dass die jungen, in Italien 
geborenen Schweizer eingestellt wurden, bevor sie von ihrem 
Optionsrecht Gebrauch machen konnten. 1868 gestand Italien 
im art. 4 des erwähnten Vertrages der Schweiz zu, dass die Söhne 
schweizerischer Eltern, welche sich in dieser Lage befinden, nicht 
vor dem vollendeten 21. Jahre in die italienische Armee ein- 
gestellt werden sollen !?”, 
138 J. d. dr. i. pr. XV 8, 296. 
187 Roauın, conflits des lois suisses en matiere internationale, Lausanne 
1891, S. 35 u. 36. — J. d. dr. i. pr. XV S. 296.
	        
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