Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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a) in den südamerikanischen Staaten, in welchen das jus 
soli ausschliesslich gilt !°®. 
Die oben in & 5 I gemachten Ausführungen gelten auch 
für diese Hypothese. Doch mag hier noch ein in den sechsziger 
Jahren zwischen Frankreich und Chile entstandener Konflikt Er- 
wähnung finden, der wegen seines Eingreifens in die privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Betroffenen nicht uninteressant ist. Ein 
ın Valparaiso wohnender Franzose hinterliess dort bei seinem 
Tode als Universallegatarin eine von ihm anerkannte, noch minder- 
jährige natürliche Tochter, welche er in seinem Testament der 
Obhut einer ihm befreundeten Dame anvertraute. Behufs Liqui- 
dation der Erbschaft liessen die Erben in Paris der Tochter einen 
französischen Vormund bestellen. Die dortigen Gerichte ordneten 
die Liquidation der Erbschaft in Valparaiso im Beisein des von 
ihnen ernannten Vormundes an. Unterdessen hatte der Familien- 
rath in Valparaiso einen chilenischen Vormund einsetzen lassen. 
Dieser focht das in Paris ergangene Urtheil über die Eröffnung 
der Liquidation an. Die französischen Gerichte erklärten jedoch 
ihrerseits den vom Familienrath in Valparaiso ernannten Vormund 
für ungesetzlich, da die Minderjährige durch die Anerkennung 
seitens des Vaters Französin sei. Nach Beendigung der Liqui- 
dation wollte nun der französische Vormund das Kind nach 
Europa hinübernehmen, um es dort erziehen zu lassen. Allein 
die Dame, deren Obhut das Kind anvertraut war, widersetzte 
mit Ausnahme Englands und Russlands. In England wird ein im Ausland 
geborenes uneheliches Kind einer Engländerin nicht als Engländer anerkannt 
(vgl. die bei Cann a. a. O. S. 30 zitirte amtl. Mittheilg. des foreign office): 
„according to the law of England a child having been born out of the 
British dominions and beeing illegitimate, is not a British subject.“ — Vgl. 
auch Weıss, Traite el&ment. S. 552). — Ebensowenig besteht nach russischem 
Recht ein gesetzlich anerkanntes Verhältniss zwischen dem natürlichen Kind 
und seiner Mutter, wenn diese eine Adelige ist. Die Mutter kann es auch 
nicht anerkennen (vgl. LeHr, Rlements de droit civ. russe, $. 79ff.). 
158 Vgl. 8 5 Note 98 zu B (oben $. 219 u. 220). 
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