Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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hat ein gemischtes System adoptirt: es droht für Eheschliessungen, 
die gegen das Gesetz erfolgen, wenn die Eheschliessung innerhalb 
Bayerns geschieht, dem Standesbeamten eine Geldstrafe bis zu 
600 Mark, wenn sie ausserhalb Bayerns erfolgt, dem Ehemanne'? 
eine Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 30 Tagen an'®. 
Beide Wege erscheinen zulässig, die Bestrafung der Nupturienten 
jedoch mit der Massgabe, dass das Strafgesetz die ausserbayerischen 
Staaten nicht bindet, dass deshalb eine Bestrafung ausserhalb 
Bayerns auf Grund dieser Vorschrift nicht verlangt werden kann'“. 
lichen Beschränkungen der Eheschliessung vom 4. Mai 1868 die für die 
Standesbeamten bestehenden Verbote, ohne obrigkeitliche Bescheinigung bei 
der Schliessung einer Ehe mitzuwirken, für seinen — örtlichen und sach- 
lichen — Geltungsbereich ausdrücklich aufgehoben (8 3). 
12 Ob auch der Ehefrau ist streitig; vgl. Reum a. a. O. S. 49 mit 
Anm. 4 und RiEDEL-ProrBsT a. a. O. S. 251 (Anm. 2e). 
183 Art. 15 des Gesetzes vom 18. Aug. 1879; Art. 41 des Gesetzes vom 
16. April 1868 in’ der Fassung des Art.7 der Novelle vom 23. Febr. 1872. 
1 Für die Strafgesetze des deutschen Reiches gilt als Regel das Terri- 
torialitätsprinzip, demzufolge nur das bestraft werden kann, was an dem Ort der 
begangenen Handlung unter einem Strafgesetz steht (St.-G.-B. $ 3). Bei 
den dem Landesrecht vorbehaltenen strafbaren Handlungen — zu welchen 
auch das im Text erörterte Delikt gehört E.-G. z. St.-G.-B. $2 — hat aller- 
dings das Landesrecht auch darüber freie Hand, in wie weit es den Grund- 
satz der Territorialität des Strafgesetzes durchbrechen will. Insofern kann 
die bayerische Gesetzgebung auch Handlungen unter Strafe stellen, die ausser- 
halb Bayerns begangen sind. Aber diese Anordnung gilt nur für den Be- 
reich der Strafgewalt des bayerischen Staates. Für die übrigen Bundes- 
staaten würde sie nur gelten, wenn diese ihr durch gleiche Durchbrechung 
des Satzes von der territorialen Beschränkung der Strafgesetze Wirksamkeit 
gewähren würden. Wo dies nicht geschehen ist — und es wird wohl kaum 
irgendwo geschehen sein — da ist eine Verfolgung wegen der am Orte der 
That straflosen Handlung unzulässig. Da die bayerische Gesetzgebung ferner 
durch die Bestimmungen der St.-P.-O. gehindert ist, bei sich ein beliebiges 
Forum für das Delikt zu konstituiren, so kommt eine Bestrafung nur für die 
Fälle in Frage, wenn der Ehemann einen Wohnsitz innerhalb Bayerns be- 
halten hat oder demnächst gewinnt. (Art. 7 u. 8 der St.-P.-O.) Die baye- 
rische Gesetzgebung ist sich dieses Zustandes wohl bewusst. Wenigstens 
dürfte die Vorschrift im Art. 41 Abs. 2 des Heimathgesetzes, wonach die 
Verjährung des Deliktes erst mit dem Tage beginnt, mit welchem die Ehe-
	        
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