Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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— falls eine zeitliche Beschränkung beabsichtigt ist, — die Be- 
dingungen des Ein- und Austritts und der Ausschliessung von 
Mitgliedern, — die Höhe der Beiträge, — die Art der Wahl 
und die Legitimation seines Vorstands — dessen Befugnisse für 
innen und nach aussen, — die Bestimmung der dem Vorstand 
nach Befinden an die Seite zu setzenden Organe, — die Formen 
für die Zusammensetzung der Berufung für die Generalversamm- 
lung, deren Beschlüsse und die Ausübung der Bestimmung des 
Stimmrechts, — die Zuständigkeit der Generalversammlung und 
die Art der Unterzeichnung der Protokolle. Die Statuten sind 
bei dem Gerichte des Sitzes des Vereins sammt dem Mitglieder- 
verzeichnisse einzureichen. Das Gericht giebt die geprüften un- 
beanstandeten Originalstatuten mit der Vermerkungsklausel „An- 
erkannt nach dem Gesetze vom .“ dem Vorstande zurück, 
wodurch der Verein die Qualifikation eines anerkannten Verems 
und alle Korporationsrechte erhält. Der Entwurf wurde auf Grund 
einer Kommissionsberathung vom Reichstag in 3. Lesung an- 
genommen!, eine Genehmigung des Bundesraths erfolgte nicht. 
Im Jahre 1871 von Neuem eingebracht, fand er einen zustimmen- 
den Bericht der Kommission?. Die prinzipiellen Bedenken der 
Bundesregierungen bezogen sich hauptsächlich auf die Herein- 
ziehung der religiösen und politischen Vereine und richteten 
sich gegen die Verleihung korporativer Rechte an die sog. Ge- 
werkvereine. Der Bundesrath nahm keine Stellung gegenüber 
dem Entwurf ein. Ebenso erfolglos blieb ein im Jahre 1872 ge- 
machter Versuch, den Entwurf zur Annahme zu bringen? — 
Auf das Vereinsrecht im eigentlich politischen Sinne bezog sich 
weiter der 1873 von den Abgeordneten WICKERS und Genossen 
! Stenograph. Ber. 1869 8. 957, 1315—1332, 1336, Anlagen Nr. 164, 273, 
277, 278, 280, 281. 
2 Vgl. Stenograph. Ber. S. 396 bis 401, 943, 944; Anlage Nr. 45, 91 
und 151. 
8 Stenogr. Bericht S. 74—84, Anlagen 13, 190.
	        
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