— 242 —
— falls eine zeitliche Beschränkung beabsichtigt ist, — die Be-
dingungen des Ein- und Austritts und der Ausschliessung von
Mitgliedern, — die Höhe der Beiträge, — die Art der Wahl
und die Legitimation seines Vorstands — dessen Befugnisse für
innen und nach aussen, — die Bestimmung der dem Vorstand
nach Befinden an die Seite zu setzenden Organe, — die Formen
für die Zusammensetzung der Berufung für die Generalversamm-
lung, deren Beschlüsse und die Ausübung der Bestimmung des
Stimmrechts, — die Zuständigkeit der Generalversammlung und
die Art der Unterzeichnung der Protokolle. Die Statuten sind
bei dem Gerichte des Sitzes des Vereins sammt dem Mitglieder-
verzeichnisse einzureichen. Das Gericht giebt die geprüften un-
beanstandeten Originalstatuten mit der Vermerkungsklausel „An-
erkannt nach dem Gesetze vom .“ dem Vorstande zurück,
wodurch der Verein die Qualifikation eines anerkannten Verems
und alle Korporationsrechte erhält. Der Entwurf wurde auf Grund
einer Kommissionsberathung vom Reichstag in 3. Lesung an-
genommen!, eine Genehmigung des Bundesraths erfolgte nicht.
Im Jahre 1871 von Neuem eingebracht, fand er einen zustimmen-
den Bericht der Kommission?. Die prinzipiellen Bedenken der
Bundesregierungen bezogen sich hauptsächlich auf die Herein-
ziehung der religiösen und politischen Vereine und richteten
sich gegen die Verleihung korporativer Rechte an die sog. Ge-
werkvereine. Der Bundesrath nahm keine Stellung gegenüber
dem Entwurf ein. Ebenso erfolglos blieb ein im Jahre 1872 ge-
machter Versuch, den Entwurf zur Annahme zu bringen? —
Auf das Vereinsrecht im eigentlich politischen Sinne bezog sich
weiter der 1873 von den Abgeordneten WICKERS und Genossen
! Stenograph. Ber. 1869 8. 957, 1315—1332, 1336, Anlagen Nr. 164, 273,
277, 278, 280, 281.
2 Vgl. Stenograph. Ber. S. 396 bis 401, 943, 944; Anlage Nr. 45, 91
und 151.
8 Stenogr. Bericht S. 74—84, Anlagen 13, 190.