Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 245 — 
bände ($ 104h OG. W.O.) und für Kolonialgesellschaften ($ 8 
Reichsges. vom 15. März 1888), sowie im Gebiete des preussi- 
schen Laandrechts, des französischen Rechts, in Baden und nach 
mehreren anderen Landesrechten. Daneben bestehen in Preussen 
in den erlaubten „Privatgesellschaften* Vereine, welchen ohne 
staatliche Genehmigung durch die Praxis die rechtliche Stellung 
juristischer Personen beigelegt wird. Bestritten ist, ob im Gebiete 
des gemeinen Rechtes das System der freien Körperschaftsbildung 
oder das Konzessionssystem gilt. Die namentlich wiederholt vom 
Reichsgericht anerkannte Praxis nimmt an, dass jeder als selb- 
ständiges Ganze in den Verkehr tretende Verein auch ohne 
spezielle Verleihung alle Rechte einer juristischen Person aus- 
übe. Zwischen den erwähnten beiden Systemen besteht das 
System der Normativbestimmungen; nach ihm hängt die Erlangung 
der Rechtsfähigkeit davon ab, dass ein Verein gewisse, gesetzlich 
bestimmte Voraussetzungen, die eine geordnete innere Organi- 
sation und die Sicherheit des Verkehrs mit Dritten gewährleisten 
sollen, erfüllt und diese Erfüllung durch einen behördlichen Akt 
festgestellt wird. Die neuere Gesetzgebung ist überwiegend diesem 
dritten Systeme gefolgt. Es findet sich reichsgesetzlich bei den 
handelsrechtlichen Vereinigungen, den Erwerbs- und Wirthschafts- 
genossenschaften, den eingeschriebenen Hülfskassen, Innungen, 
Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften der sozialpolitischen 
Unfallversicherung und bei den Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung. Die gleiche Grundlage findet sich in einer grösseren 
Anzahl neuerer Landesgesetze. Neben den Wald- und Wasser- 
genossenschaften kommen hier besonders in Betracht das sächsi- 
sche Gesetz, die juristischen Personen betr. vom 15. Juni 1868, 
und das bayerische Gesetz über die privatrechtliche Stellung von 
Vereinen vom 29. April 1869. Ersteres erstreckt sich auf alle 
juristischen Personen des Privatrechtes, die nicht durch besondere 
Gesetze bereits geregelt. Das bayerische Gesetz umfasst alle recht- 
lich bestehenden und zulässigen Vereinigungen, welche nicht auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.