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einzelne bestimmte Mitglieder beschränkt sind, denen vielmehr
unter den in den Statuten bestimmten Voraussetzungen jeder bei-
treten kann, sofern sie nicht zu den öffentlichen Korporationen,
zu den im Handelsgesetzbuch aufgeführten Handels- oder den
Versicherungsgesellschaften, sowie ihrem Zwecke nach zu den
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften gehören, auch sonst
nicht auf Erwerb, Gewinn oder sonstigen eigentlichen Geschäfts-
betrieb gerichtet sind®. Das bayerische Gesetz beruht auf dem
System der Normativbestimmungen, wonach bestehende oder
rechtlich zugelassene Vereinigungen, die nicht bereits auf Grund
sonstiger Normen rechtsfähig sind, die Rechte eines „anerkannten
Vereins“ dadurch erlangen können, dass sie einen Gesammtnamen
annehmen und gemäss den gesetzlichen Erfordernissen ein Statut
aufstellen (Art. 1, 2, 4). Erstes Erforderniss ist die Abfassung
eines Gesellschaftsvertrags (Statuts) mit bestimmtem Inhalt (Zweck,
Name und Sitz des Vereins, Bedingungen des Ein- und Austritts
der Mitglieder, Natur und Umfang ihrer Leistungen, Kompetenz
des Vorstandes, Rechte der Mitglieder). Der Gesammtname
des Vereins wird in der Regel von dem Zwecke hergenommen.
Der Verein unterliegt der Anzeigepflicht sowie der staatlichen
(#enehmigung, soweit solche zur Entstehung von Vereinen nach
den Normen des öffentlichen Rechts erforderlich ist. Weiter ist
die Einreichung der Statuten und Mitgliederverzeichnisse durch
den Vorstand bei dem Landgericht vorgeschrieben. Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so geht das Original mit der
Vermerkung: „Anerkannt nach dem Gesetze vom 29. April 1869“
zurück, andernfalls erfolgt ein motivirter Abschlagsbescheid.
Gleiches gilt bei Aenderung von Statuten; erst mit dem Momente
der Zustellung jenes Vermerks hat der Verein die Rechte eines
anerkannten Vereins, d. i. voller juristischer Persönlichkeit. Nach
der bisherigen Rechtsprechung ist zweifellos, dass gegen die Ge-
® Vgl. Denkschrift zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches nebst
38 Anlagen. Verlag J. Guttentag, Berlin, S. 6, 7.