Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nehmigung versagende Beschlüsse des Gerichtes der Vorstand und 
Dritte, gegen die Zulassung ein Dritter Beschwerde an die höheren 
Instanzen (Oberlandesgericht) verfolgen kann. Eine Beschwerde 
dritter Personen setzt den Nachweis eines rechtlichen Interesses 
voraus. AÄnerkannte Vereine haben vollständige Vermögensfähig- 
keit, sie können auf den Gesammtnamen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, ebenso Eigenthum und andere ding- 
liche Rechte an Grundstücken, sie besitzen endlich das aktive 
und passive Klagerecht. Die Statuten bestimmen die Rechtsver- 
hältnisse der Mitglieder, soweit das Gesetz selbst nichts bestimmtes 
vorschreibt, nach freiem Ermessen; Organ der Mitglieder ist die 
(Greneralversammlung. Ueber die Beiträge der Mitglieder geben 
die Statuten Aufschluss, ebenso über die Zahl der Stimmen der 
einzelnen Mitglieder in der Generalversammlung. Jedes Mitglied 
hat hierbei eine Stimme, insoweit die Statuten nicht anders be- 
stimmen (Art. 11), aus bestimmten Gründen (z. B. Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte) geht das Stimmrecht verloren. 
Organ der Vereine ist ein aus der Mitgliederzahl bestellter Vor- 
stand; die Bestellung ist jederzeit, unbeschadet der Entschädi- 
gungsansprüche, widerruflich.. Die Befugnisse des Vorstandes 
(Geschäftsleitung) richten sich nach dem Statut, er leitet die 
inneren Angelegenheiten und vertritt den Verein nach aussen. 
Er muss seine Mitglieder und Stellvertreter, jede Veränderung 
im Personal, sowie alljährlich im Januar die Mitglieder dem 
Gerichte bekannt geben. Für einzelne Geschäftszweige ist 
die Bestellung besonderer Bevollmächtigter zulässig. Durch die 
innerhalb der Vollmacht Namens des Vereins abgeschlossenen 
Rechtsgeschäfte wird die Korporation berechtigt und verpflichtet. 
Auch die Bestellung eines kontrolirenden Aufsichtsraths (min- 
destens 3 Mitglieder) ist zulässig. Bei der Berufung einer General- 
versammlung bedarf es stets der Ankündigung des Zweckes; die 
Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen. Sofortige Be- 
rufung der’ Generalversammlung muss erfolgen, wenn mindestens
	        
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