— 248 —
der zehnte Theil der Mitglieder oder eine anderweit in den Sta-
tuten bestimmte Zahl schriftlich und unter Angabe der Gründe
darauf anträgt.
Die Auflösung erfolgt mit Zeitablauf und durch Beschluss
der Generalversammlung. Einen dritten Auflösungsgrund bildet die
polizeiliche Schliessung bei Verbrechen und Vergehen (s. Art. 19
Abs. 1 Ziff. 6 Ges. vom 26. Febr. 1850). Bei politischen Ver-
einen kann die Schliessung im Verwaltungswege erfolgen, wenn
dieselben die Art. 8, 14, 16 bis 18 des Gesetzes (Zutritt von
Polizeibeamten zu Versammlungen, Einreichung der Satzungen,
vorherige Anzeige von Versammlungen, Verbot der Verbindung
mit anderen Vereinen) verletzen, gegen alle Vereine, wenn sie die
religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates zu
untergraben drohen (Art. 19, Abs. 1, Ziff. 1 bis 5). Strafrecht-
liche Schliessung ist bei Erhebung der öffentlichen Klage wegen
Uebertretung des Vereinsgesetzes oder wegen Verbrechen oder
Vergehen aus Veranlassung einer Handlung des Vereins vor-
gesehen; in dem betreffenden Endurtheil kann das Strafgericht
die Schliessung für immer aussprechen, vorausgesetzt, dass die
Verurtheilung wegen einer solchen Handlung erfolgte, welche auch
die polizeiliche oder verwaltungsrechtliche Schliessung rechtfertigt.
Mit der Schliessung endet die Existenz des Vereins als Korpo-
ration. Bis zur vollständigen Abwickelung dauert der Verein,
in das Stadium der Liquidation eintretend, fort, und zwar in
ähnlicher Weise wie bei Auflösung durch Konkurseröffnung über
das Vereinsvermögen. Wie die Gründung, so unterliegt auch
die Auflösung der Anzeige. Das Gericht fordert hier alle Ver-
einspapiere vom Vorstande zurück. Spätestens 8 Tage nach der
Auflösung muss der Vorstand eine Vermögensbilanz bei Gericht
einreichen. Ergiebt sich eine Ueberschuldung, so wird Konkurs
eröffnet. Ist ein Aktiv-Ueberschuss vorhanden, so tritt nach Ab-
lauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung die Ver-
theilung unter sämmtliche Vereinsmitglieder ein (nach der Kopf-