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zahl, falls die Statuten nichts anderes bestimmen). Auch nach der
Auflösung befindet sich der Verein bis zur völligen Abwickelung
der Vermögensverhältnisse im Stadium der Liquidation. Art. 32
bestimmt, dass jedes Mitglied das Recht hat, unter den statuten-
mässigen Voraussetzungen auszutreten, selbst wenn der Verein nur
auf bestimmte Zeit gegründet ist. Dagegen bleiben dem Verein
Regressansprüche und das Recht, Mitglieder aus bestimmten
Gründen auszuschliessen. Es sei schliesslich noch bemerkt, dass
das 1869 er Gesetz alle sonst noch bestehenden öffentlich rechtlichen
Normen nach den aus anderen als polizeilichen Gründen, zur Ent-
stehung von Vereinen, Staatsgenehmigung verlangt wird, nicht
berührt”. —
Das bürgerliche Gesetzbuch scheidet in 821 nach dem Muster
des bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869 zwei Klassen von Ver-
einen, je nach dem Hauptzweck: a) die auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichteten, die Erwerbsvereine, b) die Vereine
mit idealen Tendenzen, insbes. zu gemeinnützigen, wohlthätigen,
geselligen, wissenschaftlichen, künstlerischen u. s. w. mit Einschluss
der zu religiösen, politischen und ähnlichen Zwecken. Für diese
Vereine zu idealen Zwecken stellte der Entwurf der 2. Lesung
weder das Konzessionsprinzip auf, noch das entgegengesetzte (für
das gemeine Recht vielfach vertheidigte) Prinzip der völlig freien
oder „thatsächlichen“ Körperschaftsbildung, wonach jeder durch
das öffentliche Recht zugelassene Verein ohne weitere Formen sich
auch privatrechtlich als selbständige Person konstituiren kann.
Vielmehr nahm er das mittlere Prinzip der Normativbestimmungen
mit Registerzwang an, wonach ein Verein, um Person zu werden,
gewisse formale Vorbedingungen erfüllen muss, dann aber sich in
ein Vereinsregister eintragen lassen kann und damit rechtsfähig
wird. Dagegen erhalten die Erwerbsvereine in Ermangelung be-
sonderer reichsgesetzlicher Vorschriften nur durch staatliche Ver-
leihung — also nach dem Konzessionsprinzip — Rechtsfähigkeit.
" Vgl. Dr. Rum 1. c. S. 21—29.