Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zahl, falls die Statuten nichts anderes bestimmen). Auch nach der 
Auflösung befindet sich der Verein bis zur völligen Abwickelung 
der Vermögensverhältnisse im Stadium der Liquidation. Art. 32 
bestimmt, dass jedes Mitglied das Recht hat, unter den statuten- 
mässigen Voraussetzungen auszutreten, selbst wenn der Verein nur 
auf bestimmte Zeit gegründet ist. Dagegen bleiben dem Verein 
Regressansprüche und das Recht, Mitglieder aus bestimmten 
Gründen auszuschliessen. Es sei schliesslich noch bemerkt, dass 
das 1869 er Gesetz alle sonst noch bestehenden öffentlich rechtlichen 
Normen nach den aus anderen als polizeilichen Gründen, zur Ent- 
stehung von Vereinen, Staatsgenehmigung verlangt wird, nicht 
berührt”. — 
Das bürgerliche Gesetzbuch scheidet in 821 nach dem Muster 
des bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869 zwei Klassen von Ver- 
einen, je nach dem Hauptzweck: a) die auf einen wirthschaftlichen 
Geschäftsbetrieb gerichteten, die Erwerbsvereine, b) die Vereine 
mit idealen Tendenzen, insbes. zu gemeinnützigen, wohlthätigen, 
geselligen, wissenschaftlichen, künstlerischen u. s. w. mit Einschluss 
der zu religiösen, politischen und ähnlichen Zwecken. Für diese 
Vereine zu idealen Zwecken stellte der Entwurf der 2. Lesung 
weder das Konzessionsprinzip auf, noch das entgegengesetzte (für 
das gemeine Recht vielfach vertheidigte) Prinzip der völlig freien 
oder „thatsächlichen“ Körperschaftsbildung, wonach jeder durch 
das öffentliche Recht zugelassene Verein ohne weitere Formen sich 
auch privatrechtlich als selbständige Person konstituiren kann. 
Vielmehr nahm er das mittlere Prinzip der Normativbestimmungen 
mit Registerzwang an, wonach ein Verein, um Person zu werden, 
gewisse formale Vorbedingungen erfüllen muss, dann aber sich in 
ein Vereinsregister eintragen lassen kann und damit rechtsfähig 
wird. Dagegen erhalten die Erwerbsvereine in Ermangelung be- 
sonderer reichsgesetzlicher Vorschriften nur durch staatliche Ver- 
leihung — also nach dem Konzessionsprinzip — Rechtsfähigkeit. 
" Vgl. Dr. Rum 1. c. S. 21—29.
	        
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