Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das bayerische Verbot an den Standesbeamten, die Ehe nicht 
ohne das vorgeschriebene Zeugniss der Distriktsverwaltungsbehörde 
zu schliessen, bleibt somit weiter bestehen, jedoch mit der Ein- 
schränkung, dass das Zeugniss sich lediglich auf polizeiliche Ehe- 
hindernisse erstrecken darf. Denn die privatrechtlichen Ehe- 
hindernisse, sowie die Art der Prüfung derselben sind durch das 
Bürgerliche Gesetzbuch in Verbindung mit dem Personenstands- 
gesetz vom 6. Febr. 1875 — mit Vorbehalt einer sofort er- 
wähnenden Ausnahme über das Aufgebotsverfahren — auch für 
Bayern bindend geregelt. 
Den Zustand des bayerischen Rechtes neben dem Bürger- 
lichen Gesetzbuche wollen wir deshalb dahin zusammenfassen: 
1. Bayern hat die Befugniss, die Eheschliessung aus poli- 
zeillichen Gründen auch ferner zu beschränken und das Verfahren 
vorzuschreiben, in welchem diese Beschränkungen zur Geltung zu 
bringen sind. 
2. Erfolgt in solchem Verfahren ein Aufgebot, so vertritt 
dieses zugleich die Stelle des in dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
vorgesehenen Aufgebots'®. 
3. Im Uebrigen ist dieses Verfahren auf die Ehehindernisse 
des Privatrechts ohne Einfluss. Die Feststellung des Vorliegens 
solcher Hindernisse erfolgt ausschliesslich nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Personenstandsgesetzes 
vom 6. Febr. 1875. 
Die einzelnen Ehehindernisse des bayerischen Gesetzes vom 
16. April 1868 an der Hand dieser Sätze zu prüfen, davon soll 
leute ihren Wohnsitz in Bayern genommen haben, wesentlich aus dieser Er- 
wägung zu erklären sein. 
15 Dies gründet sich auf $ 74 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, 
welcher weiter in Kraft bleibt und bestimmt: 
„Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landes- 
gesetzen von einem Aufgebot abhängig ist, welches durch andere 
bürgerliche Beamten als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt 
dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots.*
	        
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