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Das bayerische Verbot an den Standesbeamten, die Ehe nicht
ohne das vorgeschriebene Zeugniss der Distriktsverwaltungsbehörde
zu schliessen, bleibt somit weiter bestehen, jedoch mit der Ein-
schränkung, dass das Zeugniss sich lediglich auf polizeiliche Ehe-
hindernisse erstrecken darf. Denn die privatrechtlichen Ehe-
hindernisse, sowie die Art der Prüfung derselben sind durch das
Bürgerliche Gesetzbuch in Verbindung mit dem Personenstands-
gesetz vom 6. Febr. 1875 — mit Vorbehalt einer sofort er-
wähnenden Ausnahme über das Aufgebotsverfahren — auch für
Bayern bindend geregelt.
Den Zustand des bayerischen Rechtes neben dem Bürger-
lichen Gesetzbuche wollen wir deshalb dahin zusammenfassen:
1. Bayern hat die Befugniss, die Eheschliessung aus poli-
zeillichen Gründen auch ferner zu beschränken und das Verfahren
vorzuschreiben, in welchem diese Beschränkungen zur Geltung zu
bringen sind.
2. Erfolgt in solchem Verfahren ein Aufgebot, so vertritt
dieses zugleich die Stelle des in dem Bürgerlichen Gesetzbuche
vorgesehenen Aufgebots'®.
3. Im Uebrigen ist dieses Verfahren auf die Ehehindernisse
des Privatrechts ohne Einfluss. Die Feststellung des Vorliegens
solcher Hindernisse erfolgt ausschliesslich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Personenstandsgesetzes
vom 6. Febr. 1875.
Die einzelnen Ehehindernisse des bayerischen Gesetzes vom
16. April 1868 an der Hand dieser Sätze zu prüfen, davon soll
leute ihren Wohnsitz in Bayern genommen haben, wesentlich aus dieser Er-
wägung zu erklären sein.
15 Dies gründet sich auf $ 74 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes,
welcher weiter in Kraft bleibt und bestimmt:
„Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landes-
gesetzen von einem Aufgebot abhängig ist, welches durch andere
bürgerliche Beamten als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt
dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots.*