Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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59) ist die Anmeldung unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, 
wogegen die Beschwerde der Zivilprozessordnung zulässig ($ 60). 
Jede Zulassung der Anmeldung theilt das Amtsgericht der Ver- 
waltungsbehörde mit. Hieran schliesst sich nun die vielumstrittene 
Bestimmung (8 61 Abs. 2), welche der Verwaltungsbehörde ganz 
allgemein das Recht beilegt, gegen die Eintragung des Vereins 
Einsprache zu erheben, wenn der Verein nach dem (landesgesetz- 
lichen) öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist, oder verboten werden 
kann, oder einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck 
verfolgt!!. Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so giebt das 
Amtsgericht unter Aussetzung der Eintragung dem Vorstande 
Nachricht. Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreit- 
verfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses 
nach Maassgabe der 88 20, 21 G.-O, angefochten werden. Sind 
nach Mittheilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde 
6 Wochen abgelaufen, und ist der Einspruch nicht erhoben oder 
wird er endgültig aufgehoben, so erfolgt der Eintrag in das Ver- 
einsregister. Bei der Eintragung sind der Name und Sitz des 
Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, sowie die Mitglieder 
des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Der Name des Vereins 
erhält mit dem Eintrag den Zusatz: „eingetragener Verein.“ Die 
Vorschriften über die Publikation der Eintragung, Rückgabe der 
Statuten, über Anmeldung jeder Aenderung des Vorstands, über 
die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds, über Aenderung 
der Satzung, die Auflösung im Falle des Herabsinkens der Zahl der 
Leipzig, in einem Aufsatze: Der allgemeine Theil des Gesetzentwurfs 2. Lesung, 
(Archiv f. civilistische Praxis XVIII. Bd. S. 15). Der Zusatz fand schliess- 
lich keine Aufnahme im bürgerlichen Gesetzbuch (dagegen Professor GIERKE 
in seinem Gutachten für den deutschen Juristentag). 
11 Im ersten Entwurf war das Einspruchsrecht vom Bundesrath dahin 
erweitert: „Wenn der Verein einen dem Gebiete der Politik oder der Sozial- 
politik, der Religion, der Erziehung oder des Unterrichts angehörenden Zweck 
verfolgt.“ Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren sollte sich 
nach den Landesgesetzen bestimmen ($ 59). 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 2. 17
	        
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