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59) ist die Anmeldung unter Angabe der Gründe zurückzuweisen,
wogegen die Beschwerde der Zivilprozessordnung zulässig ($ 60).
Jede Zulassung der Anmeldung theilt das Amtsgericht der Ver-
waltungsbehörde mit. Hieran schliesst sich nun die vielumstrittene
Bestimmung (8 61 Abs. 2), welche der Verwaltungsbehörde ganz
allgemein das Recht beilegt, gegen die Eintragung des Vereins
Einsprache zu erheben, wenn der Verein nach dem (landesgesetz-
lichen) öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist, oder verboten werden
kann, oder einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck
verfolgt!!. Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so giebt das
Amtsgericht unter Aussetzung der Eintragung dem Vorstande
Nachricht. Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreit-
verfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses
nach Maassgabe der 88 20, 21 G.-O, angefochten werden. Sind
nach Mittheilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde
6 Wochen abgelaufen, und ist der Einspruch nicht erhoben oder
wird er endgültig aufgehoben, so erfolgt der Eintrag in das Ver-
einsregister. Bei der Eintragung sind der Name und Sitz des
Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, sowie die Mitglieder
des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Der Name des Vereins
erhält mit dem Eintrag den Zusatz: „eingetragener Verein.“ Die
Vorschriften über die Publikation der Eintragung, Rückgabe der
Statuten, über Anmeldung jeder Aenderung des Vorstands, über
die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds, über Aenderung
der Satzung, die Auflösung im Falle des Herabsinkens der Zahl der
Leipzig, in einem Aufsatze: Der allgemeine Theil des Gesetzentwurfs 2. Lesung,
(Archiv f. civilistische Praxis XVIII. Bd. S. 15). Der Zusatz fand schliess-
lich keine Aufnahme im bürgerlichen Gesetzbuch (dagegen Professor GIERKE
in seinem Gutachten für den deutschen Juristentag).
11 Im ersten Entwurf war das Einspruchsrecht vom Bundesrath dahin
erweitert: „Wenn der Verein einen dem Gebiete der Politik oder der Sozial-
politik, der Religion, der Erziehung oder des Unterrichts angehörenden Zweck
verfolgt.“ Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren sollte sich
nach den Landesgesetzen bestimmen ($ 59).
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 2. 17