Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner 
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen 
Dritte beschränkt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss 
der Mitgliederversammlung. Sie ist jeder Zeit widerruflich, 
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmässige Vergütung. 
Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt 
werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt (z. BD. 
grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit). Auf seine Geschäftsführung 
finden die für das Auftragsverhältniss geltenden Vorschriften 
(85 464—670 B. G.-B.) Anwendung (8 27). Des Weiteren ist die 
Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Vorstandes und die Abgabe 
von Willenserklärungen gegenüber einem solchen Vorstande, sowie 
die Bestellung sonstiger Vertreter des Vereins und der Umfang 
ihrer Vertretungsmacht geregelt (88 28—30). Im Anschluss an 
die neuere Rechtsentwickelung spricht sodann 8 31 die Haftung für 
alle zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen aus, welche 
der Vorstand, ein Mitglied desselben oder ein anderer Vertreter 
in Ausführung der ihm zukommenden Verrichtungen begangen hat. 
In den Vorschriften über die Mitgliederversammlung sind zunächst 
deren Aufgabe und die allgemeinen Voraussetzungen eines gültigen 
Beschlusses (Bezeichnung des Gegenstandes bei der Berathung, 
Mehrheit der Erschienenen) bestimmt. Zu einer Aenderung der 
Satzung wird eine Mehrheit von Dreiviertheilen, zur Aenderung 
des Zweckes des Vereins ein einstimmiger Beschluss für Vereine, 
deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, ausserdem 
zu jeder Aenderung staatliche Genehmigung erfordert (88 32, 33). 
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung 
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung 
oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Vereine 
betrifft ($ 34). Sonderrechte der Mitglieder können ohne deren 
Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung nicht 
beinträchtigt werden. Im Anschlusse an das Gesellschaftsrecht 
werden sodann die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die
	        
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