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die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Sie ist jeder Zeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmässige Vergütung.
Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt
werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt (z. BD.
grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit). Auf seine Geschäftsführung
finden die für das Auftragsverhältniss geltenden Vorschriften
(85 464—670 B. G.-B.) Anwendung (8 27). Des Weiteren ist die
Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Vorstandes und die Abgabe
von Willenserklärungen gegenüber einem solchen Vorstande, sowie
die Bestellung sonstiger Vertreter des Vereins und der Umfang
ihrer Vertretungsmacht geregelt (88 28—30). Im Anschluss an
die neuere Rechtsentwickelung spricht sodann 8 31 die Haftung für
alle zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen aus, welche
der Vorstand, ein Mitglied desselben oder ein anderer Vertreter
in Ausführung der ihm zukommenden Verrichtungen begangen hat.
In den Vorschriften über die Mitgliederversammlung sind zunächst
deren Aufgabe und die allgemeinen Voraussetzungen eines gültigen
Beschlusses (Bezeichnung des Gegenstandes bei der Berathung,
Mehrheit der Erschienenen) bestimmt. Zu einer Aenderung der
Satzung wird eine Mehrheit von Dreiviertheilen, zur Aenderung
des Zweckes des Vereins ein einstimmiger Beschluss für Vereine,
deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, ausserdem
zu jeder Aenderung staatliche Genehmigung erfordert (88 32, 33).
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Vereine
betrifft ($ 34). Sonderrechte der Mitglieder können ohne deren
Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung nicht
beinträchtigt werden. Im Anschlusse an das Gesellschaftsrecht
werden sodann die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die