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Mitgliederversammlung zu berufen ist (88 36, 37). Es folgen
Vorschriften über die Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit der
Mitgliedschaft, über die Ausübung derselben durch einen anderen
und über das Austrittsrecht der Mitglieder ($8$ 38 bis 40). Die
Auflösung der Vereine erfolgt zunächst durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (konform mit Art. 242 H.-G.-B. und
8 76 G.-G. Mehrheit von ?°/a der Erschienenen). Ein weiterer
Auflösungsgrund ist die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vereinsvermögen. Jeder Verein (mag er ideale oder Erwerbs-
zwecke haben), kann ferner nach 8 43 aufgelöst (Entziehung der
Rechtsfähigkeit) werden. Nicht bloss
a) wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mit-
gliederversammlung oder wenn durch gesetzwidriges Verhalten
des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet, sondern auch
b) falls er, während sein Zweck nach der Satzung nicht auf
einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb oder nicht auf einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck gerichtet ist,
gleichwohl einen solchen Zweck (thatsächlich) erfolgt. Ausserdem
kann auch jeder Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher
Verleihung beruht, wegen Verfolgung eines anderen Zwecks, als
des in der Satzung bestimmten, aufgelöst werden.
Die Denkschrift!? äussert hierüber: Diese Bestimmungen
stehen im engen Zusamenhange mit denen über den Erwerb der
Rechtsfähigkeit und sind namentlich durch die Verschiedenheit des
öffentlichen Vereinsrechts in den Einzelstaaten geboten. Die Be-
fugniss zur Auflösung in dem ersten Falle (a) schliesst sich dem 8 79
des Genossenschaftsgesetzes und dem 8 62 des Reichsgesetzes über
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung an. Vereine, die
nach der Satzung keine politischen u. s. w. Zwecke haben, sowie
Vereine, deren Zwecke nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäfts-
betrieb gerichtet sind, sollen ausserdem dann aufgelöst werden
13 $, Denkschrift S. 11, 12.