Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Mitgliederversammlung zu berufen ist (88 36, 37). Es folgen 
Vorschriften über die Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit der 
Mitgliedschaft, über die Ausübung derselben durch einen anderen 
und über das Austrittsrecht der Mitglieder ($8$ 38 bis 40). Die 
Auflösung der Vereine erfolgt zunächst durch Beschluss der 
Mitgliederversammlung (konform mit Art. 242 H.-G.-B. und 
8 76 G.-G. Mehrheit von ?°/a der Erschienenen). Ein weiterer 
Auflösungsgrund ist die Eröffnung des Konkursverfahrens über 
das Vereinsvermögen. Jeder Verein (mag er ideale oder Erwerbs- 
zwecke haben), kann ferner nach 8 43 aufgelöst (Entziehung der 
Rechtsfähigkeit) werden. Nicht bloss 
a) wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mit- 
gliederversammlung oder wenn durch gesetzwidriges Verhalten 
des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet, sondern auch 
b) falls er, während sein Zweck nach der Satzung nicht auf 
einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb oder nicht auf einen 
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck gerichtet ist, 
gleichwohl einen solchen Zweck (thatsächlich) erfolgt. Ausserdem 
kann auch jeder Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher 
Verleihung beruht, wegen Verfolgung eines anderen Zwecks, als 
des in der Satzung bestimmten, aufgelöst werden. 
Die Denkschrift!? äussert hierüber: Diese Bestimmungen 
stehen im engen Zusamenhange mit denen über den Erwerb der 
Rechtsfähigkeit und sind namentlich durch die Verschiedenheit des 
öffentlichen Vereinsrechts in den Einzelstaaten geboten. Die Be- 
fugniss zur Auflösung in dem ersten Falle (a) schliesst sich dem 8 79 
des Genossenschaftsgesetzes und dem 8 62 des Reichsgesetzes über 
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung an. Vereine, die 
nach der Satzung keine politischen u. s. w. Zwecke haben, sowie 
Vereine, deren Zwecke nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäfts- 
betrieb gerichtet sind, sollen ausserdem dann aufgelöst werden 
13 $, Denkschrift S. 11, 12.
	        
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