Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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können, wenn sie einen solchen der Satzung widersprechenden 
Zweck verfolgen. Im ersten Falle dient die Auflösungsbefugniss 
gegenüber einem eingetragenen Vereine als nothwendige Ergän- 
zung des Einspruchsrechtes der Verwaltungsbehörde, im zweiten 
Falle rechtfertigt sie sich durch die Gründe, aus denen das 
Gesetzbuch wirthschaftlichen Vereinen den Weg der Eintragung 
nicht eröffnet hat. Dieselbe Auflösungsbefugniss erscheint aber 
auch gegenüber Vereinen, die durch staatliche Verleihung Rechts- 
fähigkeit erlangt haben, zur Wahrung des öffentlichen Interesses 
unentbehrlich. Die Auflösung solcher Vereine muss ausserdem 
auch dann zugelassen werden, wenn sie einen anderen als den in 
der Satzung vorgesehenen Zweck verfolgen, da sonst das Erforder- 
niss staatlicher Genehmigung zu einer Aenderung der Satzung 
($ 33 Absatz 2) umgangen werden könnte. — Zweifellos genügt 
nach der Fassung des $ 43 als Auflösungsgrund schon die that- 
sächliche Verfolgung des der Satzung widersprechenden Zwecks 
und wird nicht der Nachweis einer Gefährlichkeit desselben 
erfordert. Der Ursprung der Bestimmungen über Einspruch und 
Auflösung liegt hauptsächlich darin, dass die Bundesregierungen 
erklärten, das öffentliche Recht der einzelnen Staaten reiche nicht 
aus, um Vereine mit einer dem (emeinwohl gefährlichen Tendenz 
auszuschliessen. Wenn solche Vereine in die Lage versetzt würden, 
ohne Zuthun der Verwaltungsbehörde durch blosse Eintragung 
die Rechtsfähigkeit und mittelst derselben den Machtzuwachs, der 
aus Vermögenserwerb entspringe, sich zu verschaffen, so könne die 
Verantwortung für die politischen Folgen von den Regierungen 
nicht getragen werden '*. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmt sich in den 
Fällen des $ 43 nach dem landesrechtlichen Verwaltungsstreit- 
verfahren, wo solches nicht besteht, nach den Vorschriften 88 20, 
21 G.-O. Die 88 45—53 treffen Bestimmung über das recht- 
14 Vgl. Professor Dr. Eck 1. c. S. 14 und die dort in Anmerkung 1 
zitirten Stellen aus den parlamentarischen Verhandlungen.
	        
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