Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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ist eine Bestimmung in der revidirten Civilprozesordnung in Aus- 
sicht genommen, dass derartige Vereine wie rechtsfähige verklagt 
werden können und zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen 
eines nicht rechtsfähigen Vereins ein gegen den Verein erlassenes 
Urtheil genügt. Zum Schutze Dritter enthält weiter & 54 eine 
ergänzende Bestimmung dahin, dass aus im Namen eines solchen 
Vereins mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäften der Han- 
deinde dem Dritten persönlich verantwortlich ist und Mehrere 
als Gesammtschuldner haften '®. 
Gegen das Einspruchs- und Auflösungsrecht gegenüber poli- 
tischen, sozialpolitischen und religiösen Vereinen in der Fassung 
des Entwurfs erhob sich s. Zt. in der Litteratur eine lebhafte 
Opposition!*. Bei der grossen Bedeutung der Frage setzte auch 
der 23. deutsche Juristentag (1895) auf seine Tagesordnung die 
These: „Sind die Grundsätze des Entwurfes des bürgerlichen 
Gesetzbuches 2. Lesung über eingetragene Vereine zu billigen?“ 
Ein Gutachten von Professor Dr. LEONHARD-Marburg empfahl 
die Resolution: 1. Die Sonderbestimmungen über wirthschaftliche, 
politische und religiöse Vereine sind insofern unannehmbar, als 
sie dem Verein den Rechtsschutz entziehen. 2. Statt ihrer 
empfehlen sich die ihnen entsprechenden Vorschriften des sächsi- 
schen Vereinsgesetzes vom 15. Juni 1868. 3. Im Uebrigen ist 
das Vereinsrecht in seinen Grundzügen zu billigen. Das Gut- 
achten empfahl nämlich das System der Normativbestimmungen 
mit dem Registerzwang, bekämpfte dagegen den Ausschluss der 
wirthschaftlichen Vereine von dem gemeinen Vereinsrechte und 
die Auflösung idealer eingetragener Vereine bei Verfolgung wirth- 
15 S. Denkschrift S. 14, 15. 
18° Letztere richtete sich in erhöhtem Maass gegen die Neuerungen des 
Bundesrathes.. Der Kommissionsentwurf sprach nur von Vereinen mit einem 
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck, Der Bundesrath erstrebte 
eine Erweiterung auf Vereine, die der Religion, der Erziehung oder des Unter- 
richts angehörende Zwecke verfolgen.
	        
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