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hier abgesehen werden, da diese Aufgabe leicht eine verfrühte
sein könnte, Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die bayerische
Gesetzgebung eine neue Redaktion des — allerdings vielfach in
das Privatrecht eingreifenden — Gesetzes behufs Herstellung der
Harmonie mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch bewirkt. Für die
hier verfolgten Zwecke genügt die Feststellung, dass das Recht
Bayerns, aus polizeilichen Gründen die Eheschliessung zu
beschränken, aber auch nur dieses Recht fortbesteht.
111.
Aus den vorstehenden Erörterungen sollen hier zwei Kon-
sequenzen gezogen werden. Die erste betrifft die Frage, ob die
im bayerischen Heimathsrechte wurzelnden Ehehindernisse bei
Eheschliessungen, die ausserhalb Bayerns erfolgen, überhaupt zu
beachten sind. Wir möchten diese Frage verneinen. Dass die
Vorschrift im 81315 Abs. 2 des B. G.-B.:
„Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Ein-
gehung einer Ehe eine Erlaubniss oder ein Zeugniss er-
forderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubniss oder ohne
dieses Zeugniss eine Ehe eingehen“
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, bedarf keiner
Ausführung, denn die Bayern sind nicht Ausländer. Man ist auf
die sonstige Lehre von der Statutenkollision verwiesen. Ueber
die Statutenkollisionen nun, wenn sie nicht zwischen Inland und
Ausland, sondern zwischen einzelnen Staaten des Reiches be-
stehen, enthält das Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buch bei Regelung des internationalen Privatrechtes keine direkten
Vorschriften. Indessen mag nach dem Wortlaute des Gesetzes
die Anwendung des ersten Satzes des Art. 13 des Einführungs-
Gesetzes auch auf den vorliegenden Fall an sich nicht ausge-
schlossen sein!®, Hier ist bestimmt:
16 Der von der zweiten Kommission ausgearbeitete Entwurf stellte es
völlig klar, dass das internationale Privatrecht nur die Regelung zwischen
8 , g g