Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Versammlungsrechts (29. Januar und 8. Februar 1896). Die 
Kommission, welcher der Initiativantrag zur Vorberathung über- 
wiesen wurde, einigte sich vorläufig über einen Entwurf des 
Abgeordneten RickerRTt. 8 4 desselben enthält das Recht 
aller Deutschen zur Vereinigung in Gesellschaften, die den Straf- 
gesetzen nicht zuwiderlaufen. Es entspricht dem Art. 30 Abs. 1 
der preussischen Verfassung. Hierzu wurde beantragt aus- 
zusprechen: 1. dass die Verbindung inländischer Vereine unter- 
einander zulässig ist, 2. die Verbindung inländischer politischer 
Vereine mit ausländischen von der Landescentralbehörde verboten 
werden kann, Der 2. Antrag wurde abgelehnt. Nach $ 5 sind 
die Vorsteher politischer Vereine verpflichtet, die Satzungen und 
jede Aenderung binnen 8 Tagen nach der Gründung oder Aende- 
rung der Ortspolizeibehörde zur Kenntnissnahme einzureichen, welche 
hierüber sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu ertheilen hat. 
Nach 8 6 können Vereine, deren Zwecke den Staatsgesetzen 
zuwiderlaufen, von der Landescentralbehörde aufgelöst werden. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die einstweilige Schliessung 
eines solchen Vereins von der höheren Verwaltungsbehörde auf die 
Dauer einer Woche angeordnet werden. Wird die Verfügung 
innerhalb der obigen Frist nicht von der Landescentralbehörde 
bestätigt, so verliert sie ihre Gültigkeit. Gegen den Bescheid der 
Landescentralbehörde findet die Klage bei den Verwaltungsgerichten, 
wo solche nicht bestehen, bei den ordentlichen Gerichten statt *!. — 
Fortwährend tritt auch die Litteratur für die Nothwendigkeit 
einheitlicher Normen über die Zulassung, Schliessung und Auf- 
lösung der Vereine ein. Auf der anderen Seite verlangt man für 
die Entfaltung des Vereinslebens neue und beengende Schranken. 
Bei diesem schroffen Gegensatze der Anschauung wird die Lage 
erschwert und die praktische Lösung hinausgeschoben. 
?1 Der Bericht der XIII. Kommission zur Vorberathung des Antrags 
AvER und Konsorten ist abgedruckt in den Annalen des Deutschen Reiches 
Heft Nr. 11 von 1896, 
De HN
	        
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