Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Quellen und Entscheidungen. 
Wer entscheidet rechtsgiltig über den 
Adelsstand einer Person im Gebiet des Preussischen 
Allgemeinen Landrechts? 
Von 
Amtsrichter BARTOLOMÄUS 
in Schmiegel (Posen). 
  
Am 16. Februar 1895 hat der Königlich Preussische Ge- 
richtshof zur Entscheidung der Competenzkonflikte dahin erkannt, 
dass der, auf dem öffentlichen Recht beruhende Anspruch, als 
zum Adel gehörig anerkannt zu werden, im Rechtswege nicht 
verfolgt werden kann (Preussisches Justizministerialblatt Nr. 47 
1895). 
Der Entscheidung lagen zu Grunde ein Oivilprozess und ein 
von dem Preussischen Minister des Königlichen Hauses erhobener 
Competenzkonflikt. 
In dem Civilprozess hatte Kläger den Vorsitzenden des 
Heroldsamts, das ihn als adlig nicht erkannte, und den Minister 
des Königlichen Hauses, als Vorgesetzten des Heroldsamts, ver- 
klagt mit dem Antrage, die Beklagten zu verurteilen, 
anzuerkennen, dass dem Kläger der Familienadel zu- 
stehe und sich jeder Störung des Rechts des Klägers 
auf Führung des Adelsprädikats zu enthalten.
	        
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