Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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amts); keineswegs besteht aller Adel nur so lange, als der Staat 
durch Verwaltungsverfügung ihn anerkennt. 
Der Adel ist ein Erzeugnis uralter germanischer Rechts- 
anschauungen. Schon bei Cäsar (Krieg in Gallien VI, 22) werden 
Fürsten (principes) erwähnt und bei Tacitus (Deutschland, ©. 7) 
ein Adel (nobilitas). Er war, wie EıcHHorn, Einleitung in das 
Deutsche Privatrecht S. 143 sagt, seit den ältesten Zeiten von 
den Freien unterschieden. 
Auf Grund dieser Rechtsanschauungen besteht auch der 
heutige deutsche Adel (BESELER, System des gemeinen deutschen 
Privatrechts $ 168) und zwar zunächst derjenige Adel, welcher 
der hohe Adel genannt wird, und dessen Ursprung im einzelnen 
sich zum Teil in die ersten Anfänge eigentlicher Staatsbildung 
auf deutschem Boden verliert. Er entsteht nur durch Geburt, 
und zwar allein in der giltigen Ehe eines hochadligen Vaters 
mit einer hochadligen Mutter (EicHhHuorn 8 57, BESELER & 109, 
Lewis in von HOLTZENDORFF, Rechtslexikon Bd. I 8. 25ff.). 
Dieser Adel ist allein demjenigen entsprechend, von welchem in 
den ältesten Zeiten die Rede ist. 
Gemäss jenen Rechtsanschauungen, nach welchen jemand, 
der wegen Eigenschaften seines Geschlechts und seiner Person, 
in besonderer Achtung unter seinen Volksgenossen stand, ein 
besonderer Einfluss im Volke zukam, wurde der Adel indess 
nicht nur vererbt, sondern auch demjenigen gewährt, als adlig 
angesehen auch der, welcher sich ebensolcher Achtung erfreute 
wie die Adligen. Dies geschah — und erscheint selbstverständ- 
lich — schon in den ältesten Zeiten, denn schon Tacitus (C. 13, 25) 
erzählt, dass man ausgezeichnete Männer oder Söhne ausgezeich- 
neter Männer, die nicht von Adel waren, dem Adel zugezählt 
habe, oder über den Adel habe aufsteigen lassen, so dass man 
ihre Abstammung vergessen. 
Es war diese Rechtsübung, nach welcher bei gesetzgeberischen 
und verwaltungsrechtlichen Handlungen späterer Staatsleitungen 
verfahren wurde, durch die eine sog. Standeserhöhung vorgenom- 
men wird. 
Am 28. September 912 erklärt König Berengar I von Italien
	        
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