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amts); keineswegs besteht aller Adel nur so lange, als der Staat
durch Verwaltungsverfügung ihn anerkennt.
Der Adel ist ein Erzeugnis uralter germanischer Rechts-
anschauungen. Schon bei Cäsar (Krieg in Gallien VI, 22) werden
Fürsten (principes) erwähnt und bei Tacitus (Deutschland, ©. 7)
ein Adel (nobilitas). Er war, wie EıcHHorn, Einleitung in das
Deutsche Privatrecht S. 143 sagt, seit den ältesten Zeiten von
den Freien unterschieden.
Auf Grund dieser Rechtsanschauungen besteht auch der
heutige deutsche Adel (BESELER, System des gemeinen deutschen
Privatrechts $ 168) und zwar zunächst derjenige Adel, welcher
der hohe Adel genannt wird, und dessen Ursprung im einzelnen
sich zum Teil in die ersten Anfänge eigentlicher Staatsbildung
auf deutschem Boden verliert. Er entsteht nur durch Geburt,
und zwar allein in der giltigen Ehe eines hochadligen Vaters
mit einer hochadligen Mutter (EicHhHuorn 8 57, BESELER & 109,
Lewis in von HOLTZENDORFF, Rechtslexikon Bd. I 8. 25ff.).
Dieser Adel ist allein demjenigen entsprechend, von welchem in
den ältesten Zeiten die Rede ist.
Gemäss jenen Rechtsanschauungen, nach welchen jemand,
der wegen Eigenschaften seines Geschlechts und seiner Person,
in besonderer Achtung unter seinen Volksgenossen stand, ein
besonderer Einfluss im Volke zukam, wurde der Adel indess
nicht nur vererbt, sondern auch demjenigen gewährt, als adlig
angesehen auch der, welcher sich ebensolcher Achtung erfreute
wie die Adligen. Dies geschah — und erscheint selbstverständ-
lich — schon in den ältesten Zeiten, denn schon Tacitus (C. 13, 25)
erzählt, dass man ausgezeichnete Männer oder Söhne ausgezeich-
neter Männer, die nicht von Adel waren, dem Adel zugezählt
habe, oder über den Adel habe aufsteigen lassen, so dass man
ihre Abstammung vergessen.
Es war diese Rechtsübung, nach welcher bei gesetzgeberischen
und verwaltungsrechtlichen Handlungen späterer Staatsleitungen
verfahren wurde, durch die eine sog. Standeserhöhung vorgenom-
men wird.
Am 28. September 912 erklärt König Berengar I von Italien