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„Die Eingehung einer Ehe wird, sofern auch nur einer
der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden
der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtheilt,
dem er angehört. Das Gleiche gilt für Ausländer, die im
Inland eine Ehe eingehen.“
Allein die gesammten Vorschriften des Einführungs-Gesetzes
sind ebenso wie diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches selbst
nur auf das Privatrecht und demgemäss nur auf die privatrecht-
liche Seite der Eheschliessung zu beziehen, nicht auf die polizei-
liche Seite derselben. Wenn wir bei uns polizeiliche Ehehinder-
nisse allgemeiner Art hätten, z. B. dass in gewissen Zeiten, bei
Inland und Ausland beabsichtigte. Denn die betreffenden Vorschriften waren zu
einem sechsten Buch des B. G.-B. zusammengefasst, welches die Ueberschrift
trug: „Anwendung ausländischer Gesetze“. Der Bundesrath hat die Be-
stimmungen aber in das Einführungsgesetz unter die „Allgemeinen Vor-
schriften“ verwiesen, ohne ihnen eine besondere Ueberschrift zu geben
Irgend eine sachliche Aenderung scheint hiermit nicht beabsichtigt zu sein.
Gleichwohl führt der Fortfall der erwähnten Ueberschrift zu der sprach-
lichen Möglichkeit, da, wo nicht direkt von „Ausländern“, „deutschen Ge-
setzen“ und dgl. gesprochen wird, die Vorschriften auch auf das Verhältniss
einzelner Bundesstaaten zueinander anzuwenden.
Letztere Möglichkeit ist übrigens nur zu einem kleinen Theile vor-
handen und es wird sich dies als ein empfindlicher Mangel bei denjenigen
Normen herausstellen, in Ansehung deren das B.G.-B. partikulare Ver-
schiedenheiten gestattet, wie z. B. bei der Frage der religiösen Erziehung
der Kinder (E.-G. Art. 134; vgl. Art. 19 ebd.). Voraussichtlich wird als
Grundsatz angenommen werden, dass da, wo das Landesrecht über einen
Rechtssatz an sich die Herrschaft hat, es zugleich die Befugniss hat, über
die Beziehungen dieses Satzes im internationalen Privatrecht zu befinden.
Wo das Landesrecht besondere Grundsätze dieser Art nicht aufstellt, wird
man alsdann geneigt sein, die Grundsätze des B. G.-B. über das internationale
Privatrecht subsidiär und zwar auch zwischen den einzelnen Bundesstaaten
anzuwenden. Aber für die polizeilichen Ehehindernisse gegenüber Bayern
kann diese Erwägung nicht Platz greifen. Denn da — abgesehen von
Bayern — das Recht der polizeilichen Ehehindernisse von Reichswegen ge-
regelt ist, so muss auch aus dem Reichsrechte beziehentlich aus dem Geiste
desselben beurtheilt werden, in wie ‚weit den bayerischen Vorschriften eihe
Anerkennung ausserhalb Bayerns zu Theil werden kann.