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ziehen sich daher, soweit sie den Adel betreffen, ausschliesslich
auf den niedern Adel und kommen für den hohen Adel nicht
in Betracht.
Der niedere Adel entsteht auch nach Landrecht:
1. durch Geburt in der Ehe, zur rechten Hand, eines adligen
Vaters: $ 3,
2. durch Heirat einer nichtadligen Frauensperson mit einem
Adligen: & 8,
3. durch Verleihung seitens des Landesherrn (bis 1806 nur
in seiner Eigenschaft als König von Preussen): & 9,
und zwar ausschliesslich auf diese Art ($ 14).
Es giebt mithin auch im Gebiet des Preussischen Allgemeinen
Landrechts Adel, der nicht vom Könige verliehen ist, und zwar:
I. den gesamten hohen Adel, mit dem königlichen Hause,
ll. aus dem niedern Adel:
l. den durch Heirat,
2. den durch Geburt erlangten Adel.
Diesem Verhältnis trägt das Gesetzbuch auch insofern Rech-
nung, als es zum Beweise des Adels keineswegs Vorlegung des
betr. Diploms erfordert, sondern verordnet,
dass der Adel dessen, der in adligen Ritterorden und Stiften
zu adlıgen Stellen, zu Turnieren, zur Ritterbank auf den
Landtagen und in den Kollegien und zu adligen Hof-
ämtern aufgenommen ist, durch die Aufnahme bewiesen
werde (& 12);
dass der Fiskus den, der oder dessen Vorfahren sich im Jahre
1740 im wirklichen Besitze des Adels sich befunden und
sich dessen nachher nicht verlustig gemacht haben, in
seinem adligen Rechte, nicht beunruhige ($ 18);
dass die Vermutung für den Adel dessen streitet, der oder
dessen Vorfahren 44 Jahre hindurch sich adliger Prädikate
und Vorrechte ruhig bedient haben ($& 19).
Der Adel ist also auch im Gebiete des Preussischen Land-
rechts keineswegs ein Rechtsinstitut, das — wie etwa das dort
bestehende Ordenswesen oder die Rangordnung der Beamten bezw.
der Hofgesellschaft — seine Quelle ausschliesslich im Willen des