Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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diejenige, ob ihnen jene Rechte zu gewähren. Selbst die Frage, 
ob jemand zur preussischen Krone erbberechtigt ist (Art. 52 der 
Verf.), unterliegt nicht der Beantwortung durch den Staat, sondern 
wäre innerhalb der königlichen Familie — im Wege des Prozesses 
— zu entscheiden. Das Bestreiten des Adelstandes durch den 
Staat ist rechtlich völlig unerheblich für den Adelstand einer 
Person; der Staat ist zur Klage auf Anerkennung des Adelstandes 
passiv überhaupt nicht legitimirt. 
Desshalb also, nicht weil die Verleihung und Erneuerung des 
Adels — wenigstens gewissen Adels — ein Staatshoheitsrecht 
sei, ist eine Klage gegen den Staat auf Anerkennung des Adel- 
standes nicht gegeben. 
Der Adelstand als solcher hat nach heutigem preussischen 
Recht eine rechtliche Wirkung überhaupt nur gegenüber Privat- 
personen, und gegen diese stehen im Fall der Störung (des Be- 
streitens) die Mittel des Privatrechts, die Anerkennungsklage nach 
8 231 R.-O.-P.-O., sobald die rechtlichen Beziehungen der Parteien 
unter einander von dem Rechtsstreite betroffen werden (WILMOWSKI 
und Levi Nr. 1 zu $ 231), die Besitzstörungsklage (8 146ff. 
A.-L.-R. I, 7), unter Umständen auch die Beleidigungsklage ($ 185 
R.-St.-G.-B.) zu. 
Nur angrifisweise, aus polizeilichen Rücksichten, kann der 
Staat seine Meinung, jemand nehme unbefugt, d. h. thatsächlich 
nach Prüfung, nicht nach Ansicht seines Heroldsamts, Adels- 
prädikate an, durch Einleitung des Strafverfahrens nach $& 368 
Nr. 8 R.-St.-G.-B. zum Ausdruck bringen. Der rechtskräftigen 
Feststellung der Befugtheit muss er sich unterwerfen; es giebt 
für ihn kein anderes Werkzeug, sich mit der Beseitigung des 
behaupteten Adelstandes zu beschäftigen. 
Das Urteil der ordentlichen Gerichte: 
1. im Prozess gegen eine Privatperson, oder 
2. im Strafprozess auf die Anklage nach 8 368 Nr. 8 
R.-St.-G.-B. 
ist für den Adelstand nach heutigem preussischen Recht allein 
massgebend. 
Auf keine Weise aber, obwohl er gewissen Adel erteilen
	        
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