Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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bezw. erneuern kann, ist der Staat befugt, jemand den Adel 
durch Verfügung der Verwaltungsbehörden zu entziehen, denn 
der hohe Adel wird überhaupt nicht verloren und der niedere 
Adel geht nach preussischem Recht jetzt nur noch: 
1. durch Adoption mit dem Namen eines unadligen Vaters: 
8 83 II 9, 
2. durch Heirat mit einem unadligen Mann: 8 89 das,, 
(vom Verzicht spricht das Landrecht nicht ausdrücklich), aber 
durch nichts anderes, verloren, wo nicht ein rechtskräftiges Urteil 
vorliegt. — 
Das Heroldsamt bewahrt die Urkunden über den Adel auf, 
fertigt sie aus, führt Verzeichnisse über ihn, erteilt — für Gerichte 
nicht allein massgebende — Auskunft, wen es für adlıg hält. 
Keineswegs steht ihm zu, endgiltig darüber zu entscheiden, ob 
jemand adlig ist oder nicht, oder auch nur der Anspruch, dass 
seine Ansicht über den Adelstand einer Person Ausschlag gebe, 
obwohl es in „manchen Fällen, namentlich bei Adelsanmassungen 
und zweifelhaften Adelsstufen, Veranlassung haben kann, mit den 
Gerichten und den Beamten der Staatsanwaltschaft in Kommuni- 
kation zu treten“ (Allgem. Verf. des Justizministers vom 13. Juni 
1855, Justiz-Min.-Bl. S. 175). Der Allerhöchste Erlass vom 
16. August 1854 enthält nichts von einem solchen Recht, der 
Justizminister nimmt es offenbar nicht an und das Heroldsamt 
selbst hat sich im Jahre 1870 dem Grafen zu Lippe-Weissen- 
feld gegenüber in Sachen seines Nachfolgeanspruchs in Lippe- 
Detmold dahin geäussert, dass ihm eine Beantwortung der Frage, 
ob sein Haus als ebenbürtige und successionsfähige Nebenlinie 
des souveränen Hauses Lippe-Detmold zu erachten sei, nicht zu- 
stehe, sondern im Wege des Prozesses zu entscheiden wäre. — 
Wie freilich jemand, dessen Adel trotz rechtskräftiger Ent- 
scheidung zu seinen Gunsten, vom Heroldsamt und den, ihm 
vorgesetzten, Stellen nicht anerkannt wird, sich mit diesem bezw. 
dem Hofe, wenn dieser der Ansicht des Heroldsamts folgt, ab- 
zufinden gedenkt, muss ihm überlassen bleiben; in die Rechts- 
lage fallen diese Verhältnisse nicht hinein und sind an sich für 
seinen Adelstand unerheblich.
	        
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