Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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auf die Ehehindernisse des bayerischen Reservatrechtes überhaupt 
keine Rücksicht zu nehmen ist ’®, 
Die zweite Consequenz betrifft die Gültigkeit einer — sei es 
innerhalb oder ausserhalb Bayerns — gegen das Verbot ge- 
schlossene Ehe. Hier ergiebt sich, dass mit dem Inkraftreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuches die bayerische Gesetzgebung jede Be- 
fugniss, über diese Frage zu entscheiden verliert, dass vielmehr 
die Frage ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuches zu beurtheilen ist. Im Gegensatz nämlich 
zur Eheschliessung selbst, welche, wie erwähnt, eine privatrecht- 
liche und eine polizeiliche Seite hat, ist die Frage, ob eine ge- 
schlossene Ehe gültig ist, ausschliesslich eine Frage des Privat- 
rechts und hat ganz und gar keine polizeiliche Seite, wie denn 
auch die Entscheidung über die Gültigkeit einer Ehe ausschliess- 
lich in den Formen des Üivilprozesses erfolgt. Dass die Frage 
andere Rechtsgebiete berührt, ist freilich richtig. Aber darum 
gehört sie diesen Rechtsgebieten nicht an. Sie berührt auch das 
Staatsrecht, indem die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der 
in der Ehe erzeugten Kinder von der Gültigkeit der Ehe ab- 
hängig sein kann, und insofern die Zulässigkeit der Abschiebung 
und Auslieferung von Personen an das Ausland in Betracht kommt, 
18 A. M. ist nach dem bisherigen, vor dem B. G.-B. geltenden Recht, 
Renm a.a. 0. S.5lff. Allein seine Ausführungen dürften nach dem B. G.-B. 
jedenfalls nicht mehr zutreffen. Dieselben gründen sich darauf, dass die 
bayerischen Beschränkungen die Handlungs- und Ehefähigkeit betreffen, die 
er nach dem Rechte der Staatsangehörigkeit beurtheilt sehen will. Aber wenn 
das B. G.-B. in Kraft tritt, bestimmt sich letzterer Begriff und namentlich 
(ler Begriff der Ehefähigkeit nach allen seinen Richtungen lediglich nach 
dem B. G.-B. Denn die Ehe ist ein Geschäft des Privatrechts und der Be- 
griff der Ehefähigkeit desshalb ein privatrechtlicher. Bei den bayerischen 
Sondervorschriften steht nicht die Erklärung einer Person für eheunfähig in 
Frage, sondern vielmehr das Gebot an einen Ehefähigen, sich der Eheschliessung 
zu enthalten. Uebrigens soll mit obigen Ausführungen nicht gesagt sein, dass 
die ausserbayerischen Standesbeamten nicht befugt wären, durch sachgemässe 
Belehrung der Interessenten diese vor den straf- und heimathsrechtlichen 
Folgen der wider das bayerische Gesetz geschlossenen Ehen zu warnen. 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 2
	        
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