Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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kratischen Propaganda dienen soll und wird. Im wohlthuenden Gegensatz 
zu der tendenziösen Bearbeitung der Materie steht das „Taschenbuch des 
Gewerbe- und Arbeiterrechts“ von GEoRG EveErT (Carl Heymann’s Verlag), 
welches sich der Verf. hinsichtlich der Objektivität der Darstellung hätte zum 
Muster nehmen können. 
Berlin. Dr. Richard Freund. 
Ernst Heinitz, Kommentar zum Pr. Stempelsteuergesetz nebst 
Tarif v. 31. Juli 1895. Berlin, Otto Liebmann, 1896. Gr. 8°. XVI 
u. 587 Seiten. Preis 12 Mk., geb. 14 Mk. 
Von den zahlreichen Kommentaren zum Stempelsteuergesetz, die fast 
gleichzeitig mit der dazu ergangenen Ausführungsbekanntmachung und den 
Dienstvorschriften im Februar und März 1896 erschienen, ist der vorliegende 
der umfangreichste und — abgesehen von der NoELLE’schen Bearbeitung, die 
ebenfalls durchaus anerkennenswerth ist, — der wissenschaftlich bedeutendste. 
Der Verf. beschränkt sich nicht darauf, die einzelnen Paragraphen und Tarif- 
stellen exegetisch durchzunehmen und ihr Verständniss durch Darlegung ihres 
Inhalts und ihrer geschichtlichen Entwicklung dem Laien zu erleichtern, son- 
dern er .durchdringt alle Fragen des Stempelrechts mit sorgfältiger Prüfung 
und Vergleichung aller in Betracht kommenden Vorschriften, regt selbst ver- 
schiedene schwierige Fragen an und beantwortet sie in meist unwiderleg- 
licher Weise scharfsinnig und zutreffend. Vortrefflich ist namentlich bei den 
grösseren Abschnitten (z. B. den Kaufverträgen) die Systematik, deren Ueber- 
sichtlichkeit ausserdem durch bezeichnende Stichworte am Rande erleichtert 
wird, wie denn überhaupt die Anordnung des Ganzen namentlich im Tarif 
— dessen Zerreissung nur scheinbar ein Nachtheil ist, — volles Lob verdient. 
So sind z. B. bei den Tarifstellen, die aus mehreren Absätzen bestehen, wie 
dies bei den Pacht- und Miethverträgen, bei den Gesellschaftsverträgen u. a. 
der Fall ist, die Absätze am Rande numerirt, was der Bezugnahme auf den 
einzelnen Abschnitt im Gesetzestext sehr zu statten kommt; so sind ferner 
die wörtlich wiedergegebenen anderen Gesetze, wie z. B. die auf das Straf- 
verfahren bezüglichen Vorschriften in $ 21, mit lateinischer Schrift gedruckt 
und dadurch besonders gekennzeichnet, und es sind endlich alle Leitsätze im 
Commentar, alle wichtigeren Resultate der Forschung, alle irgend besonders 
beachtenswerthen Behauptungen theils durch fetten Druck, theils durch 
Sperrung hervorgehoben und augenfällig gemacht. Fast ist stellenweise in 
letzterer Beziehung des Guten zu viel geschehen, indem oft ganze Sätze in 
dieser Art herausgehoben sind, sodass die Lectüre, wie z. B. auf S. 171 oder 
352, schwierig wird; andererseits möchten wir wieder einige wichtige Ergeb- 
nisse, die von eminenter praktischer Bedeutung sind, wie. S. 335 zu e betreffs 
der stillschweigenden Verlängerung nach dem Gesetz (gegenüber der im Ver- 
trage 'vorgesehenen), S. 899 betreffs der aussergerichtlichen Kodizille oder 
8. 431 betrefis der Substitutionen, noch schärfer als geschehen betont haben.
	        
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