Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Denn nicht bloss für Strafrichter, Notare und Steuerbeamte ist dieser Kom- 
mentar bestimmt, sondern auch für den Laien, für den doch z. B. die Vor- 
schriften über die Miethverzeichnisse von grösster Wichtigkeit sind, und so 
ausführlich auch der Verf. gerade bei dieser Materie ist, so wäre es doch 
nicht unzweckmässig gewesen, am Schluss die wichtigsten Sätze zusammen- 
zufassen und die einem Hauswirth obliegenden Pflichten in gemeinverständ- 
licher Weise darzulegen. Gerade auf die Miethverzeichnisse, die wichtigste 
und anscheinend verfehlteste Neuerung des Gesetzes, konzentrirt sich das 
Interesse des grossen Publikums am meisten, und hier wird voraussichtlich die 
Quelle der meisten Strafanzeigen und Steuerprozesse in Zukunft liegen; hier 
muss also auch ein für die Praxis bestimmter Kommentar am ausführlichsten 
sein und zu zweifelhaften Fragen, wie z.B. S. 329 zu 12, bestimmt und mit 
schlagenden Gründen Stellung nehmen. Der Verf. hat dies denn auch gethan, 
aber zur Verhinderung ähnlicher Missverständnisse vielleicht noch nicht über- 
zeugend genug, wie er auch z. B. S. 299 die Bönm’sche Gegenansicht, deren 
Wiedergabe unnütz Zweifel anregt, wo doch die Steuerbehörde selbst schon 
sich für die mildere Auslegung erklärt hat, besser ganz unerwähnt gelassen 
hätte. Um noch einige Einzelheiten hervorzuheben, so meinen wir, dass in 
einem Kommentar, der das Kompilationswerk von HoYEr-GAUPP zu ersetzen 
bestimmt ist, jede Bezugnahme auf in diesem abgedruckte Verzeichnisse (wie 
z. B. S. 29) vermieden werden müsste, und würden in der Streitfrage S. 60, 
ob der Ehemann als Theilnehmer eines von seiner Ehefrau errichteten, von 
ihm schriftlich genehmigten Vertrages anzusehen sei, die Ansicht von BöHm 
doch für die richtigere halten, ebenso wie 8. 306 die Ansicht, dass Vitalitien- 
verträge nicht als unbenannte Verträge, sondern jetzt als Kaufverträge zu 
versteuern seien, nicht überzeugend begründet erscheint, da ihr Charakter 
mehr der eines Vertrages über Handlungen, als der eines lästigen Veräusse- 
rungsgeschäfts ist. Auch S. 35 wird Bönm’s Ansicht den Vorzug verdienen, 
indem gerade das „argumentum e contrario“ aus Tarifstelle 58 dafür sprechen 
dürfte, dass überall, wo es sich um den Werth von Forderungsrechten handelt, 
nur der Kapitalbetrag, nicht auch die oft ganz ungewissen Zinsen zu berück- 
sichtigen sein sollen. Ungerechtfertigt erscheint dagegen der in einer Kritik 
dem Verf. gemachte Vorwurf, dass S. 112 des Begnadigungsrechts betreffs 
der Stempelsteuer nicht gedacht sei und dass S. 108 die Verwaltungsbehörden 
als unbeschränkt befugt zum Erlass von Strafbescheiden bezeichnet seien, ob- 
gleich S.105 auch die Gerichte hierzu unter Umständen für befugt bezeichnet 
würden. Denn von einer Begnadigung kann begrifflich nur betreffs einer 
Strafe, nicht auch betreffs der Steuer selbst die Rede sein, und dass auf 
S. 108 sehr wohl an S. 105 gedacht ist, beweist die unmittelbar darauf fol- 
gende Einschränkung unter 1 und 3. Ein Druckfehler ist es wohl nur, wenn 
S. 81 und 82 wiederholt & 16® statt 16° citirt wird, und ebenso beruht es 
wohl nur auf einem Versehen, wenn S. 898 zu 3 die „Zeit der Fälligkeit“ er- 
wähnt wird, ohne dass gesagt ist, was denn eigentlich fällig sein müsse, denn
	        
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