Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Beziehungen eines SAvIGNY, EICHHORN, LASSBERG, MEUSEBACH, GAUPP, KARAJAN 
und Anderer zu den „Rechtsaltertümern“ und zu den seit 1831 geplanten 
„Weistümern“ werden geschildert und zum Teil durch eine kleine Samm- 
lung bisher nicht gedruckter Briefe belegt. Namentlich die Schreiben des 
Freiherrn v. LAssBERG interessieren durch Inhalt und Form. Eine Betrach- 
tung der übrigen, kleineren Arbeiten GrmM’s zur deutschen Rechtswissen- 
schaft sowie eine kurze Zusammenfassung seiner Ansichten über das deutsche 
Recht und dessen Verhältnis zu Sprache und Glauben schliessen sich an. 
Das Buch erscheint als Vorbote einer neuen Ausgabe der „Rechts- 
altertümer*. Wir haben sie lange ersehnt, denn das reiche von GRIMM 
nachgetragene und seit Jahrzehnten im Grimmschranke brach liegende Ma- 
terial wird ihr einverleibt werden. Wir wünschen den Herausgebern Glück 
zu dem Unternehmen und sprechen zeitig die Bitte aus, dass sie sich keine 
Mühe mögen verdriessen lassen, für ein ausführliches Register zu sorgen. 
C. MoLBEcH hatte wahrlich recht, wenn er sich bei Grmm bitter über den 
Mangel beklagte, und wir weisen umsomehr daraufhin, als Hüßner — nach 
seinem Buche zu urteilen — für Indices nicht eingenommen ist, 
Die vorliegende Schrift hätte, mit einigen Aenderungen, als Vorrede zu 
der geplanten Ausgabe gepasst. Um sie als selbständiges Buch zu recht- 
fertigen, hätte der Verf. eingehendere und schärfere Kritik gegenüber den 
Ansichten Grımm’s walten lassen und auch mehr nach Vollständigkeit streben 
müssen. Wären bei der Arbeit über „Poesie im Recht“ die romantischen 
Schwächen und deren schlimme Folgen (vgl. Ref., Zeitschr. f. deutsche Phi- 
lologie XXIX, 405 ff.) genügend betont worden, so wäre das nicht pietätlos ge- 
wesen, sondern hätte die herrlichen Verdienste des grossen Meisters nur um 
so heller erstrahlen lassen. An vielen Stellen des Buches würden wir kraft- 
volle Darstellung der matten Liebenswürdigkeit vorziehen. — Zum mindesten 
unvollständig ist es, wenn auf S. 68 die Zahl derer, die auf einzelnen Ge- 
bieten der deutschen Rechtswissenschaft die Nachfolger GrimM's geworden 
seien, mit WıLpA, HoMEYER, MAURER, BRUNNER und HEUSLER erschöpft wird; 
auch hätte das Rechtswissenschaftliche in der „Deutschen Mythologie“ und 
in der „Geschichte der deutschen Sprache“ berücksichtigt werden sollen; und, 
was die Personalien anlangt, hätten die Beziehungen Grımm’s zu v. RıcHT- 
HOFEN nicht mit der Empfehlung des jungen Mannes durch EıcHHorn ab- 
gethan werden dürfen. Solche Beschränkung war in dem sonst mit sehr be- 
haglicher Breite geschriebenen Buche nicht geboten. 
Wahr und dankenswert sind die Worte, die unseren jungen Juristen 
ans Herz gelegt werden, und die wohl jedem Universitätslehrer aus der Seele 
gesprochen sind. Die Wissenschaft hat keinen Nutzen davon, dass allerlei 
Thatsachen für das Examen zusammengerafft werden; sie achtet es für weit er- 
ziehlicher, dass die Jugend den Schritten eines grossen Gelehrten nachzugehen 
trachte. Auch in dieser Hinsicht ist das Buch anregend und zu empfehlen. 
Greifswald. Theodor Siebs.
	        
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