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Monarchie einfach in dem thatsächlich geltenden Satze, dass der Monarch
die in ihren Kompetenzen unbeschränkte Behörde des Staates sei. Und
wenn sich die absolute Monarchie auf friedlichem Wege in eine konstitutionelle
umwandelt, so ist es das bisherige gesetzgeberische Organ, welches die Ver-
fassung ändert.
Bei der Behandlung der Staatenverbindungen begegnen wir ebenfalls
der Ansicht, dass der Staatenbund nur ein Vertragsverhältniss und kein
Rechtssubjekt sei. Es verkennt diese Auffassung durchaus die Thatsache,
dass die historischen Staatenbünde als Einheiten aufgetreten sind, eigene Ge-
sandtschaften gehalten und Verträge abgeschlossen haben. Die Eigenschaft
des Rechtssubjektes kommt doch wohl ausschliesslich in den Beziehungen
nach aussen in Frage.
Es ist selbstverständlich, dass eine Schrift, die sich über die haupt-
sächlichsten staatsrechtlichen Materien verbreitet, in dem engen Rahmen
einer Besprechung nicht eingehend beurtheilt werden kann. Wir fassen
unsere Ansicht über das vorliegende Werk dahin zusammen, dass wir es hier
mit einem reifen Produkte der Staatsrechtswissenschaft zu thun haben, das
namentlich auch das historische Material mit sicherem Blicke beherrscht.
A. Affolter.
Boediker, Dr. T., Präsident des Reichsversicherungsamts. Die Arbeiter-
versicherung in den europäischen Staaten. Leipzig, Duncker
& Humblot, 1895. VIII u. 3528. 7M.
Der hochverdiente Verfasser hat den zehnjährigen Bestand unserer
sozialpolitischen Gesetzgebung zum Anlass einer Rundschau genommen, bei
welcher der gegenwärtige Stand der Arbeiterversicherung in Europa nach
den erlassenen Gesetzen und den noch schwebenden Gesetzesentwürfen be-
leuchtet wird. Er beginnt mit einer kurzen Darstellung des deutschen Rechtes,
bespricht dann die Lage der Sozialgesetzgebung in Oesterreich-Ungarn, der
Schweiz, Italien, Spanien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Gross-
britannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Russland (mit Finnland) und
Rumänien und schliesst mit einem werthvollen Abdruck wichtiger ausländi-
scher Gesetze und Gesetzentwürfe.
Es ist für den deutschen Leser ein erhebendes Gefühl, zu sehen, wie
die Grundgedanken der öffentlichen Arbeiterversicherung, welche das junge
Deutsche Reich zuerst in’s praktische Leben eingeführt hat, sich immer mehr
-und mehr die Welt erobern und in den verschiedenen Ländern, sowie unter-
den mannigfaltigsten politischen Verhältnissen sich Bahn brechen. Dieselben
werden ihre Bedeutung behalten, auch wenn in Deutschland selbst die For-
men der Versicherung und die Einzelheiten ihrer Durchführung auf Grund
der gemachten Erfahrungen eine mehr oder minder tiefgreifende Veränderung
erleiden sollten. - Das zeigt namentlich auch die beredte Vertheidigung, welche
der Verfasser in dem Abschnitt „Allgemeine und besondere Erwägungen“ der-