Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 304 — 
Monarchie einfach in dem thatsächlich geltenden Satze, dass der Monarch 
die in ihren Kompetenzen unbeschränkte Behörde des Staates sei. Und 
wenn sich die absolute Monarchie auf friedlichem Wege in eine konstitutionelle 
umwandelt, so ist es das bisherige gesetzgeberische Organ, welches die Ver- 
fassung ändert. 
Bei der Behandlung der Staatenverbindungen begegnen wir ebenfalls 
der Ansicht, dass der Staatenbund nur ein Vertragsverhältniss und kein 
Rechtssubjekt sei. Es verkennt diese Auffassung durchaus die Thatsache, 
dass die historischen Staatenbünde als Einheiten aufgetreten sind, eigene Ge- 
sandtschaften gehalten und Verträge abgeschlossen haben. Die Eigenschaft 
des Rechtssubjektes kommt doch wohl ausschliesslich in den Beziehungen 
nach aussen in Frage. 
Es ist selbstverständlich, dass eine Schrift, die sich über die haupt- 
sächlichsten staatsrechtlichen Materien verbreitet, in dem engen Rahmen 
einer Besprechung nicht eingehend beurtheilt werden kann. Wir fassen 
unsere Ansicht über das vorliegende Werk dahin zusammen, dass wir es hier 
mit einem reifen Produkte der Staatsrechtswissenschaft zu thun haben, das 
namentlich auch das historische Material mit sicherem Blicke beherrscht. 
A. Affolter. 
Boediker, Dr. T., Präsident des Reichsversicherungsamts. Die Arbeiter- 
versicherung in den europäischen Staaten. Leipzig, Duncker 
& Humblot, 1895. VIII u. 3528. 7M. 
Der hochverdiente Verfasser hat den zehnjährigen Bestand unserer 
sozialpolitischen Gesetzgebung zum Anlass einer Rundschau genommen, bei 
welcher der gegenwärtige Stand der Arbeiterversicherung in Europa nach 
den erlassenen Gesetzen und den noch schwebenden Gesetzesentwürfen be- 
leuchtet wird. Er beginnt mit einer kurzen Darstellung des deutschen Rechtes, 
bespricht dann die Lage der Sozialgesetzgebung in Oesterreich-Ungarn, der 
Schweiz, Italien, Spanien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Gross- 
britannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Russland (mit Finnland) und 
Rumänien und schliesst mit einem werthvollen Abdruck wichtiger ausländi- 
scher Gesetze und Gesetzentwürfe. 
Es ist für den deutschen Leser ein erhebendes Gefühl, zu sehen, wie 
die Grundgedanken der öffentlichen Arbeiterversicherung, welche das junge 
Deutsche Reich zuerst in’s praktische Leben eingeführt hat, sich immer mehr 
-und mehr die Welt erobern und in den verschiedenen Ländern, sowie unter- 
den mannigfaltigsten politischen Verhältnissen sich Bahn brechen. Dieselben 
werden ihre Bedeutung behalten, auch wenn in Deutschland selbst die For- 
men der Versicherung und die Einzelheiten ihrer Durchführung auf Grund 
der gemachten Erfahrungen eine mehr oder minder tiefgreifende Veränderung 
erleiden sollten. - Das zeigt namentlich auch die beredte Vertheidigung, welche 
der Verfasser in dem Abschnitt „Allgemeine und besondere Erwägungen“ der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.