Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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deutschen Gesetzgebung gegenüber den auch sie nicht verschonenden An- 
griffen zu Theil werden lässt. Dabei führt er namentlich die Grösse unserer 
sozialpolitischen Lasten auf ein im Verhältnis zum Zwecke richtig ge- 
würdigtes Maass zurück, verficht den in unserer Gesetzgebung wirkenden 
Zwang, der häufig als ein Stück Staatssozialismus gebrandmarkt wird, als 
dienlich der wahren Freiheit und dem Frieden und widerlegt des Weiteren 
manche besonders der Unfallversicherung entgegengehaltene Behauptungen, 
so vor Allem die, dass die deutsche Gesetzgebung auf diesem Gebiete die 
Zahl der Unfälle durch eine künstlich gezüchtete Sorglosigkeit der Arbeiter 
und Gleichgültigkeit der Arbeitgeber vermehrt habe. 
Referent beschränkt sich an dieser Stelle auf die vorstehenden kurzen 
Hinweise, nachdem er das Werk bereits ausführlich im 4. Bande des „Ver- 
waltungsarchivs“, namentlich auch unter dem Gesichtspunkte besprochen hat 
inwieweit die ausländische Gesetzgebuug für die Reform und Vereinfachung 
unserer eigenen Einrichtungen Auregung zu bieten vermag. Sicher wird kein 
Leser das Buch aus der Hand legen, ohne durch Form und Inhalt desselben 
in gleicher Weise befriedigt zu sein. 
Freiburg i.B. Rosin. 
Th. Halbey, Geheimer Ober-Regierungsrath und vortragender Rath im 
Ministerium des Innern, Das Gemeindeverfassungs- und Ver- 
waltungsrecht der sieben östlichen Provinzen Preussens. 
Erster Band. Carl Heymann’s Verlag, 1896. V. 763 Seiten. M. 16.—. 
Der Verfasser des vorliegenden Werkes ist seither auf dem darin 
behandelten Gebiete in verschiedener Weise thätig gewesen: literarisch und 
praktisch. Die neue Bearbeitung des die Angelegenheiten der Stadt- und 
Landgemeinden umfassenden dritten Bandes des von Braucaitsch’schen Kom- 
mentares zu den neuen preussischen Verwaltungsgesetzen rührt von ihm her; 
ebenso stammen die beiden Abhandlungen in dem Verwaltungsarchiv von 
SCHULTZENSTEIN und Keit: „Das kommunale Verhältniss der kölmischen Güter 
in den Provinzen Ost- und Westpreussen* und „Ueber Begriff und Wesen 
des öffentlichen Rechts“ (Band 2 S. 393, Band 4 S. 129) aus seiner Feder. 
(Von diesen beiden Aufsätzen ist der zuletzt Genannte in das vorliegende 
Werk unter VII wörtlich übernommen, der zuerst Genannte dagegen zum 
grössten Theile darin verarbeitet.) Praktisch ist er mit der behandelten 
Materie durch seine langjährige Stellung als vortragender Rath im Ministerium 
des Innern und als Mitglied des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte befasst worden. Bei den Berathungen verschiedener die Gemeinde- 
verfassung und Verwaltung regelnden Gesetze, namentlich der Landgemeinde- 
Ordnung vom 3. Juli 1891 und zuletzt noch des Kommunal-Abgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 hat er als Regierungs-Kommissar fungirt. Lassen diese äusseren 
Umstände auf der einen Seite darauf schliessen, dass es sich bei dem vor- 
liegenden um ein Werk handelt, das mit vollster Beherrschung des darin ver-
	        
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