Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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arbeiteten Stoffes geschrieben ist, so verleihen sie ihm aber auch auf der 
andern Seite eine gewisse autoritative Bedeutung, besonders soweit es sich 
um Behandlung der Gesetze handelt, an deren Zustandekommen der inzwischen 
leider verstorbene Verfasser einen so erheblichen Antheil gehabt hat. 
Das Werk beginnt mit einer kurzen Erörterung über Begriff und recht- 
liche Natur der Gemeinde, deren geschichtliche Entwicklung von den ältesten 
Zeiten an bis auf den heutigen Tag verfolgt wird. Hierbei werden die Land- 
gemeinden für die Zeit bis zum Ausgang des Mittelalters nach den einzelnen 
Provinzen getrennt, für die spätere Zeit aber, ebenso wie die Stadtgemeinden, 
zusammen behandelt. Der Entwicklungsschilderung der Landgemeinden liegt 
die vortreffliche Darstellung in der Anlage A zum Entwurf der Landgemeinde- 
Ordnung von 1891 zu Grunde, die grossentheils wörtlich aufgenommen, viel- 
fach aber durch eingehendere Darstellungen ergänzt ist. Man geht wohl 
kaum fehl in der Annahme, dass diese Ergänzungen, ebenso wie jene 
Anlage A, „unter Benutzung der amtlichen Akten des Ministeriums des Innern, 
sowie des vorhandenen literarischen und Quellen-Materiales* ausgearbeitet 
sind. Es schliesst sich in besonderen $$ (11 und 12) „die Schaffung einer 
Landgemeindeordnung“ an; hiermit ist die allgemeine geschichtliche Ein- 
leitung beendigt. 
Der nun folgende Abschnitt beschäftigt sich mit der Feststellung von 
Begriff und Wesen des öffentlichen Rechts und seiner Scheidung vom Privat- 
recht. Nach Zusammenstellung einiger von hervorragenden Rechtslehrern 
gegebenen Definitionen wird Kritik an einzelnen charakteristischen Fällen aus 
der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte, des 
Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte und aus der Praxis 
verschiedener Verwaltungsbehörden geübt und auf dieser Grundlage der 
Begriff des öffentlichen Rechtes konstruirt. „Nach Ausscheidung der zu 
diesem Gebiet gehörigen Verhältnisse fallen die übrigen der Gruppe des 
Privatrechts zu.“ 
Zwei weitere Abschnitte beschäftigen sich mit dem Problem der sub- 
jektiven öffentlichen Rechte und dem System, das dieserhalb im preussischen 
Gemeindeverfassungsrechte besteht. Während in dem ersten Abschnitt sich 
hauptsächlich theoretische Erörterungen im Anschluss an eine kurze Dar- 
legung der Hauptansichten auf diesem vielumstrittenen Gebiete finden, ist 
der zweite von mehr praktischer Bedeutung: das Recht der Gemeinde zur 
Selbstverwaltung, der Anspruch auf Beibehaltung der bestehenden Gemeinde- 
grenzen und die bei ihrer Neu- oder Umgestaltung sich entwickelnden Rechts- 
verhältnisse, das Recht der einzelnen Gemeinde-Angehörigen zur Theilnahme 
an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, das aktive und 
passive Wahlrecht, die Rechte der Gemeindebeamten u. dgl. m. geben Ver- 
anlassung zu eingehender Untersuchung der Natur und des Umfanges jener 
Rechte. 
Es folgt eine Erörterung des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des
	        
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