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Gemeindeverfassungs- und Verwaltungsrechts. Die beiden Systeme, auf denen
die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut wird, das, wonach sie als eine Nach-
prüfung der Verwaltungsakte in Beziehung auf ihre Uebereinstimmung mit
dem objektiven Rechte charakterisirt wird, und das, wonach ihre Aufgabe
in dem Schutze der subjektiven öffentlichen Rechte im Streitfalle besteht,
werden untersucht, wobei der Verfasser sich dem letzteren anschliesst.
Dann giebt er eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte des Zuständig-
keits- und des Landesverwaltungs-Gesetzes und ihres Hauptinhaltes. Hier
sind es eine Menge Einzelfragen, die eingehender behandelt werden, so z. B. das
Verhältniss des Verwaltungsstreitverfahrens zum Beschlussverfahren, die
Abgrenzung der Zuständigkeit, die formalen Grundlagen des Verwaltungs-
streitverfahrens (ob Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime), die Stel-
lung des Kommissars der Behörde, die Betheiligung Dritter am Rechts-
streit, die Rechtskraft der Urtheile u. dgl. m.
Der Rest des vorliegenden Bandes, und zwar mehr als !/s desselben, ist
der Städteordnung für die 6 östlichen Provinzen der preussischen Monarchie
vom 830. Mai 1853 gewidmet. Zur Einleitung wird erörtert, nach welchen
Vorschriften die Verhältnisse der Stadtgemeinden zu beurtheilen sind,
namentlich welcher Werth der „Observanz“ beizumessen ist.
Nachdem sodann festgestellt ist, welche Ortschaften als „Städte“ in Be-
tracht kommen, folgen die Grundsätze, wonach ihre Grenzen zu ermitteln uud
wie etwaige Bezirksveränderungen zu behandeln sind. An diese Darstellung
des äusseren Umfanges der Stadtgemeinden schliessen sich die Bestimmungen,
welche Personen ihr angehören und welche Berechtigungen diesen an den
Gemeindeeinrichtungen zustehen. Je ein besonderer Abschnitt beschäftigt
sich mit dem Bürgerrecht und den Forensen (Ausmärkern, juristischen
Personen). Es folgt eine Klarlegung des Umfangs der Angelegenheiten, die
die Gemeinde in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen kann. Uebergehend
zu den Stellen, die die Verwaltung der Stadt zu führen haben, werden zunächst
Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-Versammlung und sodann
die des Magistrates erörtert, und hierbei namentlich die auf die Wahlen sich
beziehenden Bestimmungen mit besonderer Ausführlichkeit behandelt. Die
Geschäfte der Stadtverordneten und die des Magistrates werden im Allgemeinen
dargestellt — wobei dem Gemeindevermögen ein besonderer Abschnitt
zugewiesen ist. Hierbei sowohl wie bei dem Kapitel der Besorgung staat-
licher Verwaltungsgeschäfte durch städtische Behörden werden aber nur die
allgemeinen Grundlagen berührt; die Erörterung vieler einzelner Angelegen-
heiten wird dem zweiten Bande vorbehalten. Gehälter und Pensionen,
Gemeindehaushalt, Verpflichtung zur Annahme von Stellen und Oberaufsicht
über die Stadtverwaltung bilden die letzten Gegenstände dieses Abschnitts,
der sich somit in der Hauptsache an die Disposition der Städteordnung
anlehnt.
Ein Abdruck der Ausführungsinstruktion vom 30. Mai 1853 ist der