Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Gemeindeverfassungs- und Verwaltungsrechts. Die beiden Systeme, auf denen 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut wird, das, wonach sie als eine Nach- 
prüfung der Verwaltungsakte in Beziehung auf ihre Uebereinstimmung mit 
dem objektiven Rechte charakterisirt wird, und das, wonach ihre Aufgabe 
in dem Schutze der subjektiven öffentlichen Rechte im Streitfalle besteht, 
werden untersucht, wobei der Verfasser sich dem letzteren anschliesst. 
Dann giebt er eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte des Zuständig- 
keits- und des Landesverwaltungs-Gesetzes und ihres Hauptinhaltes. Hier 
sind es eine Menge Einzelfragen, die eingehender behandelt werden, so z. B. das 
Verhältniss des Verwaltungsstreitverfahrens zum Beschlussverfahren, die 
Abgrenzung der Zuständigkeit, die formalen Grundlagen des Verwaltungs- 
streitverfahrens (ob Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime), die Stel- 
lung des Kommissars der Behörde, die Betheiligung Dritter am Rechts- 
streit, die Rechtskraft der Urtheile u. dgl. m. 
Der Rest des vorliegenden Bandes, und zwar mehr als !/s desselben, ist 
der Städteordnung für die 6 östlichen Provinzen der preussischen Monarchie 
vom 830. Mai 1853 gewidmet. Zur Einleitung wird erörtert, nach welchen 
Vorschriften die Verhältnisse der Stadtgemeinden zu beurtheilen sind, 
namentlich welcher Werth der „Observanz“ beizumessen ist. 
Nachdem sodann festgestellt ist, welche Ortschaften als „Städte“ in Be- 
tracht kommen, folgen die Grundsätze, wonach ihre Grenzen zu ermitteln uud 
wie etwaige Bezirksveränderungen zu behandeln sind. An diese Darstellung 
des äusseren Umfanges der Stadtgemeinden schliessen sich die Bestimmungen, 
welche Personen ihr angehören und welche Berechtigungen diesen an den 
Gemeindeeinrichtungen zustehen. Je ein besonderer Abschnitt beschäftigt 
sich mit dem Bürgerrecht und den Forensen (Ausmärkern, juristischen 
Personen). Es folgt eine Klarlegung des Umfangs der Angelegenheiten, die 
die Gemeinde in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen kann. Uebergehend 
zu den Stellen, die die Verwaltung der Stadt zu führen haben, werden zunächst 
Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-Versammlung und sodann 
die des Magistrates erörtert, und hierbei namentlich die auf die Wahlen sich 
beziehenden Bestimmungen mit besonderer Ausführlichkeit behandelt. Die 
Geschäfte der Stadtverordneten und die des Magistrates werden im Allgemeinen 
dargestellt — wobei dem Gemeindevermögen ein besonderer Abschnitt 
zugewiesen ist. Hierbei sowohl wie bei dem Kapitel der Besorgung staat- 
licher Verwaltungsgeschäfte durch städtische Behörden werden aber nur die 
allgemeinen Grundlagen berührt; die Erörterung vieler einzelner Angelegen- 
heiten wird dem zweiten Bande vorbehalten. Gehälter und Pensionen, 
Gemeindehaushalt, Verpflichtung zur Annahme von Stellen und Oberaufsicht 
über die Stadtverwaltung bilden die letzten Gegenstände dieses Abschnitts, 
der sich somit in der Hauptsache an die Disposition der Städteordnung 
anlehnt. 
Ein Abdruck der Ausführungsinstruktion vom 30. Mai 1853 ist der
	        
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