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Zulassung ausländischer Staatsanleihen zum Börsenverkehr und durch den
Ausschluss der Anleihen wortbrüchiger Staaten vom Börsenverkehr gebessert
werden können. Auch erachtet er gewisse Personal- und Realgarantien
der Staatsanleihen — so durch Bürgschaft dritter Staaten, Bestellung von
(Staats-?) Eisenbahnhypotheken, Verpfändung bestimmter Staatseinnahmen
— nicht für werthlos. Er empfiehlt ferner unter Berufung auf einige Prä-
zedenzfälle, bei Abschluss von Staatsanleihen vertraglich die Entscheidung
von Streitfragen durch ein Schiedsgericht auszubedingen.
Die Hauptsache aber ist nach M., dass der bestehende Rechtszustand
einer internationalrechtlichen Weiterentwickelung bedürfe. Der in seinen
Schuldverpflichtungen säumige oder wortbrüchige Staat muss
sich einem aus Mitgliedern anderer Nationen komponirten Ge-
richtshofe oder einer internationalen Kommission unterwerfen.
Dieses internationale Organ muss insbesondere befugt sein, die ganze Ökono-
mische Situation des betreffenden Staates zu prüfen, den Zeitraum zu be-
stimmen, innerhalb dessen die Staatsschulden zu bezahlen sind, die zeitweise
Zuziehung von Ausländern zur Beaufsichtigung der Staatsfinanzen vorzu-
schreiben, rechtswidrige Anordnungen des Staates aufzuheben, durch welche
derselbe seine internen Gläubiger begünstigt oder seine übernommenen Ver-
pflichtungen verletzt hat, ferner neue Staatsabgaben zu bezeichnen, welche
einzuführen sind, u.s. w. M. erklärt, nicht eine politische Intervention, wie
sie in der Vergangenheit öfters seitens einzelner Staaten erfolgt sei, sei das
richtige Abhilfemittel, sondern eine Intervention aller Staaten, unter deren
Angehörigen sich Gläubiger des Schuldnerstaates befinden, zum Zwecke der
Bildung eines unparteiischen internationalen Rechtsorgans mit den vor-
erörterten Funktionen. M, betont, dass die in Egypten unter Mitwirkung der
Mächte erfolgte internationale Rechtsregelung des Staatsschuldenwesens von
hoher vorbildlicher Bedeutung für andere Staaten sei, wenn auch in letzteren
nicht ebenso einschneidende Maassregeln zu treffen seien. Gegenüber dem Ein-
wande, dass die Urtheile eines solchen internationalen Organs nicht zur Aus-
führung gebracht werden würden, beruft M. sich auf die Erfahrungen der
Vergangenheit. Es gebe kein einziges Beispiel, wonach Urtheile vereinbarter
internationaler Gerichte ignorirt oder bestritten worden seien. Das werde
der Schuldnerstaat vor der Öffentlichen Meinung nicht wagen.
Es mag anfechtbar sein, wenn M. den Staatsschuldverpflichtungen privat-
rechtlichen Charakter vindizirt. Jedenfalls theilen wir aber M.'s Auffassung,
dass dieselben Rechtscharakter haben, und dass der Staat einen Rechtsbruch
begeht, wenn er solche Verpflichtungen unter Berufung auf sein souveränes
Ermessen nicht erfüllt. Wir pflichten M. bei, dass es eine schrankenlose
staatliche Souveränetät überhaupt nicht giebt, und dass in der Aufrichtung
einer internationalen Instanz über Staatsschuldverpflichtungen kein unberech-
tigter Eingriff in die staatliche Souveränetät liegen würde.
M. denkt in erster Linie an judizielle, repressive Funktionen eines zu